Zuschüsse in der Steiermark - Wohnunterstützung und Heizen

Die Steiermark prüft als einziges Land das Vermögen: 10.000 Euro Geldvermögen sind die Grenze, Immobilienbesitz schließt aus. Dazu Heizkosten und Fristen.

Stand: 01. September 2026 8 Min. Lesezeit

Die Steiermark stellt eine Frage, die andere Bundesländer nicht stellen: Wie viel Vermögen haben Sie? Wer mehr als 10.000 Euro Geldvermögen besitzt oder eine Immobilie sein Eigen nennt, bekommt keine Wohnunterstützung - unabhängig davon, wie hoch die Miete im Verhältnis zum Einkommen ist.

In Tirol, Ober- und Niederösterreich zählt allein das Einkommen. Hier zählt beides, und die Erklärung dazu ist Teil des Antragsformulars.

Was die Wohnunterstützung ist

Die Wohnunterstützung trat an die Stelle der früheren steirischen Wohnbeihilfe. Sie berechnet sich aus Haushaltseinkommen und Wohnungsgröße - und bezieht dabei neben dem monatlichen Mietaufwand auch die Betriebskosten ein. Das unterscheidet sie von Modellen, die nur den Hauptmietzins ansetzen, und wirkt sich bei Altbauten mit hohen Betriebskosten spürbar aus.

Für die Vorabprüfung stellt das Land einen Wohnunterstützungsrechner bereit.

Die Vermögensgrenze im Wortlaut

Im Antragsformular ist eine Erklärung zu unterschreiben, die drei Dinge abfragt:

  • kein Geldvermögen über 10.000 Euro - zusammengerechnet werden Bargeld, Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Wertpapiere
  • kein unbewegliches Vermögen, also weder Immobilien noch Grundstücke
  • ein Kraftfahrzeug nur, wenn es berufsbedingt oder wegen besonderer Umstände genutzt wird; ausdrücklich genannt sind Behinderung und unzureichende Infrastruktur

Bei Geldvermögen über 10.000 Euro sind Nachweise beizulegen, etwa Kontoauszüge und Sparbücher. Das Formular hält außerdem fest, dass zu Unrecht empfangene Förderungen zurückzuerstatten sind und falsche Angaben einen strafbaren Tatbestand bilden können.

Die Regel trifft eine Gruppe besonders: Wer eine geerbte Liegenschaft besitzt, sie aber nicht bewohnt und nicht verwerten kann, ist von der Wohnunterstützung ausgeschlossen - auch bei niedrigem Einkommen.

Zwei Leistungen, die einander ausschließen

Das Formular verlangt zwei weitere Erklärungen:

  • Kein gleichzeitiger Bezug von Wohnunterstützung und Sozialunterstützung. Wer Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bezieht, ist ausgeschlossen - dieselbe Logik wie in Wien, wo Wohnbeihilfe und Mindestsicherung einander ausschließen
  • Keine Wohnunterstützung neben einer Mietzinsbeihilfe nach § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes

Dazu kommt eine Bedingung, die Untermietverhältnisse in der Familie ausschließt: Wer Angehöriger der Vermieterseite im Sinn des § 36a AVG ist, bekommt keine Wohnunterstützung.

Wo die Einkommensgrenzen liegen

Die Wohnunterstützung läuft mit steigendem Einkommen aus, statt an einer Kante abzubrechen. Für einen Einpersonenhaushalt nennt das Land zwei Schwellen: Unter 628 Euro monatlich wird sie in voller Höhe ausbezahlt, über 1.128 Euro entfällt sie. Dazwischen sinkt sie stufenweise.

Nachzuweisen sind die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, bei zur Einkommensteuer Veranlagten die letzten drei Einkommensteuerbescheide. Zum Antrag gehören außerdem die Mieteinzahlungsbelege der letzten zwölf Monate und eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für alle Bewohner.

Heizkostenzuschuss: 340 Euro, Frist im Februar

Für die Heizperiode 2025/2026 zahlte das Land 340 Euro - der höchste Pauschalbetrag unter den Bundesländern, die mit Pauschalen arbeiten. Die Antragsfrist endete am 27. Februar 2026; für diese Periode ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

Damit liegt die Steiermark am anderen Ende der Skala als Tirol, wo das Fenster für die Heizperiode 2026/2027 noch bis 31. Oktober 2026 offen steht. Der Vergleich der Landesmodelle ordnet die Fristen ein. Für Auskünfte zur laufenden Periode nennt das Land die Sozialhotline 0800/20 10 10.

Wo der Antrag hingeht

Zuständig ist das Referat Beihilfen und Sozialservice des Landes, erreichbar unter 0316/877-3748 und per E-Mail an beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at. Der Antrag läuft über das E-Government-Portal oder auf Papier - per E-Mail wird er ausdrücklich nicht angenommen.

Neben den Landesleistungen bestehen die bundesweiten Ansprüche wie die Familienbeihilfe unverändert.

Quellen

Stand der Angaben: 1. September 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Vermögen darf ich für die Wohnunterstützung haben?

Höchstens 10.000 Euro Geldvermögen, wobei Bargeld, Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Wertpapiere zusammengezählt werden. Unbewegliches Vermögen wie Immobilien oder Grundstücke schließt den Anspruch ganz aus.

Darf ich ein Auto besitzen?

Ja, aber es muss berufsbedingt oder wegen besonderer Umstände genutzt werden - genannt werden Behinderung und unzureichende Infrastruktur. Ein Zweitwagen ohne solchen Grund passt nicht ins Raster.

Kann ich Wohnunterstützung und Sozialunterstützung zugleich beziehen?

Nein. Der gleichzeitige Bezug ist ausgeschlossen, ebenso der gleichzeitige Bezug einer Mietzinsbeihilfe nach § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes.

Werden die Betriebskosten mitgerechnet?

Ja. In die Berechnung fließen neben dem monatlichen Mietaufwand auch die Betriebskosten ein - anders als in Ländern, die nur den Hauptmietzins ansetzen.

Wie hoch war der steirische Heizkostenzuschuss zuletzt?

340 Euro für die Heizperiode 2025/2026. Die Antragsfrist endete am 27. Februar 2026, eine Antragstellung ist für diese Periode nicht mehr möglich.

Was hat die Wohnunterstützung abgelöst?

Sie trat an die Stelle der früheren Wohnbeihilfe. Wer noch nach dem alten Namen sucht, findet die Leistung heute unter Wohnunterstützung.