Zuschüsse in Vorarlberg - Wohnbeihilfe und Voraussetzungen

Vorarlberg verlangt als einziges Land eine vollberufliche Tätigkeit für die Wohnbeihilfe. Studierende sind ausgeschlossen. Wie gerechnet wird und was zählt.

Stand: 01. September 2026 9 Min. Lesezeit

Vorarlberg knüpft die Wohnbeihilfe an eine Bedingung, die kein anderes Bundesland so stellt: Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit. Wer nicht Vollzeit arbeitet, aus der Vollzeit kein Folgeeinkommen bezieht und keinen der ausdrücklich genannten Ausnahmegründe erfüllt, bekommt keine Beihilfe - unabhängig davon, wie hoch die Miete im Verhältnis zum Einkommen ist.

Die zweite Hürde trifft eine ganze Gruppe: Schülerinnen, Schüler und Studierende sind ausgeschlossen.

Wer gefördert wird

Antragsberechtigt sind volljährige natürliche Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die die Wohnung selbst nutzen. Die Wohnung muss dabei mindestens 25 Quadratmeter groß sein.

Bei der Staatsbürgerschaft staffelt das Land:

  • Österreichische Staatsbürger sowie nach EU-Recht oder Staatsvertrag Gleichgestellte sind unmittelbar berechtigt
  • Drittstaatsangehörige brauchen mehr als zehn Jahre Wohnsitz in Österreich oder mehr als acht Jahre in der Sozialversicherung erfasste Tätigkeit. Alternativ genügt der Status „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsbürger” oder „subsidiär Schutzberechtigter”

Die Zehnjahresfrist ist die längste im Bundesländervergleich. Das Burgenland verlangt zwei Jahre, Tirol fünf.

Die Erwerbsbedingung

Verlangt wird Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder ein daraus resultierendes Folgeeinkommen - genannt sind Pension, Arbeitslosengeldbezug und Krankengeld. Die Vollzeit muss nicht aus einem Dienstverhältnis stammen, sie kann auch durch mehrere Beschäftigungen nachgewiesen werden.

Teilzeit wird in drei Fällen anerkannt:

  • aus gesundheitlichen Gründen mit fachärztlicher Bestätigung
  • aus Altersgründen
  • beim beruflichen Wiedereinstieg, etwa nach einer Scheidung oder nach mehr als sechs Monaten Arbeitslosigkeit

Für alleinerziehende Personen bestehen darüber hinaus besondere Bestimmungen.

Diese Konstruktion unterscheidet Vorarlberg grundsätzlich von Ländern wie Kärnten, wo bis zu einem Familieneinkommen von 1.000 Euro gar kein Eigenanteil angesetzt wird. Vorarlberg zielt auf Erwerbstätige mit zu hoher Wohnkostenbelastung, nicht auf Haushalte ohne Erwerbseinkommen - für die ist die Sozialhilfe zuständig.

Studierende: ausgeschlossen, mit vier Ausnahmen

Schülerinnen, Schüler und Studierende erhalten keine Wohnbeihilfe. Die Richtlinie nennt vier Konstellationen, in denen es dennoch geht:

  • Ausbildungen, die über das Arbeitsmarktservice mit einem Taggeld unterstützt werden
  • nachgewiesene Teilzeitbeschäftigung von mindestens 40 Prozent
  • Ausbildungen, die von alleinerziehenden Personen absolviert werden
  • Vorliegen eines Selbsterhalterstipendiums

Wer in Vorarlberg studiert und nebenbei geringfügig arbeitet, fällt damit durch das Raster. Die 40-Prozent-Schwelle liegt deutlich über einer typischen Studierendenbeschäftigung.

Wie gerechnet wird

Die Wohnbeihilfe ist die Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand. Anrechenbar sind Miete oder Kreditrückzahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung.

Auf der Aufwandsseite gelten zwei Begrenzungen:

Haushaltanrechenbare Fläche
1 Personhöchstens 50 m²
2 Personenhöchstens 70 m²
jede weitere Person+ 10 m²

Diese Fläche wird mit dem Quadratmeterpreis der Bruttomiete inklusive einer Betriebskostenpauschale von 2,80 Euro multipliziert. Die Obergrenze liegt bei 11,50 Euro inklusive dieser Pauschale - was darüber liegt, bleibt unberücksichtigt.

Der Ansatz ist damit anders konstruiert als in den übrigen Ländern: Niederösterreich rechnet mit 4,00 bis 4,50 Euro je Quadratmeter, Oberösterreich mit 3,70, Kärnten mit 4,00. Vorarlberg setzt die tatsächliche Bruttomiete an und deckelt sie erst bei 11,50 Euro, rechnet also näher am realen Mietpreis.

Auf der Einkommensseite zählt das Haushaltseinkommen inklusive Sonderzahlungen, im Regelfall ermittelt als Nettoeinkommen mal 14 geteilt durch 12. Aus einer Einkommenstabelle ergibt sich daraus zusammen mit der Zahl der Haushaltsmitglieder die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung, ausgedrückt als Prozentsatz des Haushaltseinkommens. Wird der jeweilige Tabellenwert überschritten, besteht im Normalfall kein Anspruch.

Die Begünstigungsklauseln senken den Prozentsatz

Hier liegt der Hebel, der über Anspruch oder Ablehnung entscheiden kann. Der Prozentsatz aus der Einkommenstabelle wird verringert:

Um 10 Prozentpunkte bei Haushalten,

  • in denen ein Mitglied einen Grad der Behinderung von mindestens 55 Prozent aufweist oder Pflegegeld ab Stufe 2 bezieht
  • mit einem unterhaltspflichtigen Kind mit Behinderung oder mit erhöhter Familienbeihilfe
  • mit drei oder mehr unterhaltspflichtigen Kindern

Um 5 Prozentpunkte für alleinerziehende Personen, bei denen keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt - ein erwachsenes Kind ausgenommen.

Treffen mehrere Klauseln zu, ist die Wirkung begrenzt; die Richtlinie legt dafür eine Obergrenze fest. Wichtig ist der praktische Effekt: Auch wer über dem Tabellenwert liegt, kann über eine Begünstigungsklausel oder den Alleinerzieherbonus doch noch Anspruch haben. Eine Ablehnung nach dem bloßen Blick auf die Tabelle ist deshalb verfrüht.

Antrag

Der Antrag läuft über die Wohnsitzgemeinde, mit aktuellen Unterlagen: Einkommensnachweis, Mietbestätigung und gegebenenfalls Kreditverträge. Für eine unverbindliche Vorabschätzung stellt das Land einen Wohnbeihilfe-Rechner bereit.

Neben den Landesleistungen bestehen die bundesweiten Ansprüche wie die Familienbeihilfe unverändert. Wie die anderen Bundesländer ihre Wohnkostenhilfe konstruieren, zeigen die Seiten zu Tirol und Kärnten.

Quellen

  • Land Vorarlberg: Wohnbeihilfe - Wer wird gefördert - Voraussetzung der vollberuflichen Tätigkeit samt Folgeeinkommen, drei Fälle anerkannter Teilzeit, Mindestwohnungsgröße von 25 Quadratmetern, Staffelung nach Staatsbürgerschaft mit Zehnjahres- beziehungsweise Achtjahresfrist, Ausschluss von Schülern und Studierenden mit vier Ausnahmen
  • Land Vorarlberg: Wohnbeihilfe - Wie wird eine Wohnbeihilfe berechnet - Berechnungsformel, anrechenbare Flächen von 50, 70 und je 10 weiteren Quadratmetern, Betriebskostenpauschale von 2,80 Euro und Obergrenze von 11,50 Euro, Einkommensermittlung, Begünstigungsklauseln mit 10 und 5 Prozentpunkten
  • Land Vorarlberg: Wohnbeihilfe - Antrag über die Wohnsitzgemeinde, erforderliche Unterlagen, Wohnbeihilfe-Rechner

Stand der Angaben: 1. September 2026. Die Einkommenstabelle mit den Prozentsätzen je Haushaltsgröße veröffentlicht das Land als eigenes Merkblatt.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich als Studierende Wohnbeihilfe in Vorarlberg?

Grundsätzlich nicht. Schülerinnen, Schüler und Studierende sind ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei AMS-geförderten Ausbildungen mit Taggeld, bei nachgewiesener Teilzeitbeschäftigung ab 40 Prozent, bei Alleinerziehenden und bei einem Selbsterhalterstipendium.

Muss ich Vollzeit arbeiten?

Verlangt wird Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder ein daraus resultierendes Folgeeinkommen wie Pension, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Die Vollzeit kann auch aus mehreren Beschäftigungen zusammengesetzt sein.

Wird Teilzeit anerkannt?

In drei Fällen: aus gesundheitlichen Gründen mit fachärztlicher Bestätigung, aus Altersgründen und beim beruflichen Wiedereinstieg, etwa nach einer Scheidung oder nach mehr als sechs Monaten Arbeitslosigkeit.

Wie viel Quadratmeter werden anerkannt?

Höchstens 50 für eine Person, 70 für zwei, für jede weitere Person kommen 10 dazu. Die Wohnung muss außerdem mindestens 25 Quadratmeter groß sein und selbst genutzt werden.

Welcher Quadratmeterpreis wird angesetzt?

Der Quadratmeterpreis der Bruttomiete inklusive einer Betriebskostenpauschale von 2,80 Euro, gedeckelt mit 11,50 Euro inklusive dieser Pauschale.

Was gilt für Drittstaatsangehörige?

Sie brauchen mehr als zehn Jahre Wohnsitz in Österreich oder mehr als acht Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Alternativ genügt der Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsbürger oder als subsidiär Schutzberechtigter.