Sozialversicherung Österreich: Beiträge, Grenzen, Träger

18,07 Prozent für Angestellte, 25,3 Prozent für Selbstständige, und zwei verschiedene Höchstbeitragsgrundlagen. Die Werte 2026 im Überblick.

Stand: 04. September 2026 9 Min. Lesezeit

Die österreichische Sozialversicherung ist nach Erwerbsformen getrennt organisiert, nicht nach Risiken. Wer angestellt ist, fällt unter das ASVG und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Wer selbstständig ist, fällt unter das GSVG und ist bei der Sozialversicherung der Selbständigen versichert. Für Bauern gilt das BSVG, für Beamte das B-KUVG.

Daraus folgen unterschiedliche Sätze, unterschiedliche Grenzen und ein Problem, das entsteht, sobald jemand in mehr als einem System versichert ist.

Die Beiträge für Angestellte

ZweigDienstnehmeranteil
Krankenversicherung3,87 Prozent
Pensionsversicherung10,25 Prozent
Arbeitslosenversicherung2,95 Prozent
Arbeiterkammerumlage0,50 Prozent
Wohnbauförderungsbeitrag0,50 Prozent
Summe18,07 Prozent

Werte 2026 nach Angabe der Wirtschaftskammer. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist bei niedrigen Einkommen gestaffelt: Bis 2.225 Euro monatlich entfällt er, bis 2.427 Euro beträgt er ein Prozent, bis 2.630 Euro zwei Prozent. Die Unfallversicherung von 1,10 Prozent trägt der Dienstgeber allein, ebenso den Beitrag zur betrieblichen Vorsorge von 1,53 Prozent.

Die Beiträge für Selbstständige

ZweigSatz beziehungsweise Betrag
Krankenversicherung6,80 Prozent
Pensionsversicherung18,50 Prozent
Selbständigenvorsorge1,53 Prozent
Unfallversicherung12,95 Euro monatlich, 155,40 Euro jährlich

Werte 2026 nach Angabe der Wirtschaftskammer. Eine Arbeitslosenversicherung ist nicht Teil der Pflichtversicherung, sie ist für Selbstständige nur als freiwillige Versicherung mit Bindungsfristen zugänglich.

Zwei Höchstbeitragsgrundlagen, ein Zusammenhang

SystemHöchstbeitragsgrundlage
ASVG, laufender Bezug6.930 Euro monatlich
ASVG, Sonderzahlungen13.860 Euro jährlich
GSVG8.085 Euro monatlich, 97.020 Euro jährlich

Die höhere Grenze bei Selbstständigen ist kein Zufall und keine Benachteiligung: Sie entspricht exakt der ASVG-Monatsgrenze mal vierzehn, also 6.930 mal 14 gleich 97.020 Euro. Angestellte erreichen dieselbe Jahresgrenze über zwölf laufende Bezüge plus die gesonderte Grenze für Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG beträgt 551,10 Euro monatlich und 6.613,20 Euro jährlich. Sie entspricht der Geringfügigkeitsgrenze und ist damit einer der Beträge, die 2026 nicht angehoben wurden.

Vorläufig und endgültig

Der wichtigste Unterschied im Alltag betrifft nicht die Sätze, sondern den Zeitpunkt. Bei Angestellten wird der Beitrag monatlich vom laufenden Bezug berechnet und ist damit endgültig. Bei Selbstständigen wird zunächst vorläufig vorgeschrieben, weil der Gewinn des laufenden Jahres noch nicht feststeht. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Feststellung.

Daraus entsteht die typische Nachzahlung im dritten oder vierten Jahr der Selbstständigkeit: Der Gewinn ist gestiegen, die vorläufigen Beiträge folgten aber noch dem niedrigeren Vorjahreswert. Wer Rücklagen bildet, sollte diese Differenz einkalkulieren.

Ein zweiter Punkt betrifft die Bemessung: Die Beitragsgrundlage geht vom steuerlichen Gewinn aus, allerdings mit Hinzurechnungen. Der Gewinnfreibetrag mindert die Einkommensteuer, nicht die Beitragsgrundlage.

Mehrfachversicherung und Beitragserstattung

Wer gleichzeitig angestellt und selbstständig ist, ist in beiden Systemen pflichtversichert. Die Beiträge fallen aus jedem Verhältnis getrennt an, und zwar auch dann, wenn die Summe die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt.

Für den übersteigenden Teil besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung. Sie erfolgt nicht automatisch, sondern setzt einen Antrag voraus, und sie betrifft nur die Kranken- und Pensionsversicherung. Wer über mehrere Jahre mehrfach versichert war, sollte das rückwirkend prüfen.

Dasselbe gilt bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen: Übersteigt deren Summe die Geringfügigkeitsgrenze, tritt Vollversicherung ein, und die Beiträge werden direkt der versicherten Person vorgeschrieben. Details unter geringfügige Beschäftigung.

Wofür die Beiträge stehen

Die Zuordnung ist eindeutiger, als die Summe vermuten lässt:

  • Krankenversicherung: Behandlung, Medikamente, Krankengeld, Wochengeld
  • Pensionsversicherung: Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension. Jeder Euro landet über den Kontoprozentsatz von 1,78 Prozent im Pensionskonto
  • Unfallversicherung: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
  • Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Die Arbeiterkammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag sind streng genommen keine Sozialversicherungsbeiträge, werden aber gemeinsam mit ihnen eingehoben.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Beiträge für Angestellte?

Der Dienstnehmeranteil beträgt 18,07 Prozent, zusammengesetzt aus 3,87 Prozent Krankenversicherung, 10,25 Prozent Pensionsversicherung, 2,95 Prozent Arbeitslosenversicherung, 0,5 Prozent Arbeiterkammerumlage und 0,5 Prozent Wohnbauförderungsbeitrag.

Was zahlen Selbstständige?

Nach dem GSVG 6,80 Prozent Krankenversicherung und 18,50 Prozent Pensionsversicherung, dazu 1,53 Prozent Selbständigenvorsorge und ein fixer Unfallversicherungsbeitrag von 12,95 Euro im Monat.

Warum haben Selbstständige eine höhere Höchstbeitragsgrundlage?

Weil sie keine Sonderzahlungen haben. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 97.020 Euro entspricht genau der monatlichen ASVG-Grenze von 6.930 Euro mal vierzehn.

Was passiert bei mehreren Beschäftigungen?

Beiträge fallen aus jedem Verhältnis an, auch über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus. Zu viel gezahlte Beiträge können auf Antrag erstattet werden, das geschieht nicht automatisch.

Wie hoch ist die Mindestbeitragsgrundlage für Selbstständige?

551,10 Euro monatlich, also 6.613,20 Euro im Jahr. Sie entspricht der Geringfügigkeitsgrenze und wurde für 2026 nicht angehoben.

Mindern Betriebsausgaben die Beitragsgrundlage?

Ja, weil die Beitragsgrundlage beim GSVG vom steuerlichen Gewinn ausgeht. Der Gewinnfreibetrag zählt allerdings nicht dazu, er wirkt nur einkommensteuerlich.