Privatkonkurs Österreich 2026 | Schuldenregulierung

Privatkonkurs 2026: Ablauf, 3 Jahre Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Voraussetzungen, Schuldnerberatung und Existenzminimum erklärt.

Aktualisiert: 05. April 2026 18 Min. Lesezeit

Ablauf und Voraussetzungen

Wenn die Schulden erdrückend werden und keine Aussicht auf Rückzahlung besteht, bietet der Privatkonkurs (offiziell: Schuldenregulierungsverfahren) in Österreich einen gesetzlich geregelten Weg zurück in ein schuldenfreies Leben. Seit der Reform 2021 wurde das Verfahren auf drei Jahre verkürzt und damit deutlich attraktiver gestaltet.

Was ist ein Privatkonkurs?

Definition und Zweck

Der Privatkonkurs, auch Privatinsolvenz oder Schuldenregulierungsverfahren genannt, ist ein gerichtliches Verfahren für natürliche Personen (Privatpersonen und ehemalige Einzelunternehmer), die ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Ziel ist es, den Schuldnern nach einer Wohlverhaltensperiode — in der sie über dem Existenzminimum liegendes Einkommen abtreten — einen Neustart zu ermöglichen, indem ihnen die Restschulden erlassen werden (Restschuldbefreiung).

Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (IO) geregelt und dient zwei Zwecken:

  1. Gläubigerschutz: Die Gläubiger erhalten eine geordnete, anteilige Befriedigung ihrer Forderungen
  2. Schuldnerschutz: Der Schuldner erhält die Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn

Abgrenzung zur Unternehmensinsolvenz

Der Privatkonkurs unterscheidet sich von der Unternehmensinsolvenz. Er richtet sich an:

  • Privatpersonen ohne Unternehmen
  • Ehemalige Einzelunternehmer, deren Unternehmen bereits geschlossen ist
  • Personen, die kein Unternehmen betreiben, das eine Unternehmensinsolvenz erfordert

Voraussetzungen für den Privatkonkurs

Zahlungsunfähigkeit

Die zentrale Voraussetzung ist die Zahlungsunfähigkeit. Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich dieser Zustand voraussichtlich nicht kurzfristig ändern wird. Blosse vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus.

Indikatoren für Zahlungsunfähigkeit:

  • Mehrere offene Exekutionen
  • Lohnpfändungen
  • Anhaltende Überziehung des Kontos ohne Rückführungsmöglichkeit
  • Mahnklagen und Zahlungsbefehle
  • Mehr Schulden als realistisch rückzahlbar

Aussergerichtlicher Ausgleichsversuch

Bevor ein Privatkonkurs beantragt werden kann, muss ein aussergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen werden. Dabei wird versucht, mit den Gläubigern eine einvernehmliche Lösung zu finden (z.B. Ratenvereinbarung, Teilverzicht).

Dieser Ausgleichsversuch wird in der Regel von einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung durchgeführt. Erst wenn der aussergerichtliche Versuch scheitert (weil nicht alle Gläubiger zustimmen oder die Schulden zu hoch sind), kann der Weg zum Gericht beschritten werden.

Redliches Verhalten

Der Schuldner muss sich “redlich” verhalten. Das bedeutet:

  • Keine vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit
  • Keine Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger
  • Keine falschen Angaben über Vermögen oder Einkommen
  • Keine strafrechtlich relevanten Handlungen im Zusammenhang mit den Schulden (z.B. Betrug)

Der Ablauf des Privatkonkurses

Phase 1: Vorbereitung mit der Schuldnerberatung

Der erste Schritt führt zur staatlich anerkannten Schuldnerberatung. Diese gibt es in jedem Bundesland und sie ist kostenlos. Die Schuldnerberatung:

  • Erstellt eine Übersicht über alle Schulden und Gläubiger
  • Berechnet das pfändbare Einkommen
  • Führt den aussergerichtlichen Ausgleichsversuch durch
  • Bereitet den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vor
  • Begleitet den Schuldner durch das gesamte Verfahren

Die Bearbeitungsdauer in dieser Phase variiert je nach Komplexität des Falls und beträgt typischerweise einige Wochen bis mehrere Monate.

Phase 2: Antragstellung beim Bezirksgericht

Wenn der aussergerichtliche Ausgleich gescheitert ist, wird der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Dem Antrag sind beizulegen:

  • Verzeichnis aller Gläubiger mit Forderungshöhe
  • Vermögensverzeichnis
  • Einkommensnachweis
  • Nachweis über den gescheiterten aussergerichtlichen Ausgleichsversuch
  • Vorschlag für einen Zahlungsplan oder Antrag auf Abschöpfungsverfahren

Phase 3: Gerichtliche Tagsatzung und Zahlungsplan

Nach Eröffnung des Verfahrens wird eine Tagsatzung (Gerichtsverhandlung) anberaumt, bei der über den vorgeschlagenen Zahlungsplan abgestimmt wird.

Der Zahlungsplan:

  • Ist ein Vergleichsangebot an die Gläubiger
  • Sieht die Zahlung einer bestimmten Quote (Prozentsatz der Gesamtschulden) vor
  • Wird über maximal 7 Jahre abbezahlt
  • Erfordert die Zustimmung der Gläubigermehrheit (Kopf- und Summenmehrheit)

Wenn die Gläubiger dem Zahlungsplan zustimmen, wird er gerichtlich bestätigt und das Verfahren endet nach vollständiger Erfüllung des Plans.

Phase 4: Abschöpfungsverfahren (wenn Zahlungsplan scheitert)

Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan nicht zu, kommt das Abschöpfungsverfahren zum Einsatz. Dies ist die häufigste Form der Schuldenregulierung.

Dauer: 3 Jahre (seit der Reform 2021, zuvor 5 bzw. 7 Jahre)

Während des Abschöpfungsverfahrens:

  • Tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder ab
  • Der Treuhänder verteilt das Geld anteilig an die Gläubiger
  • Der Schuldner behält das Existenzminimum
  • Nach Ablauf der 3 Jahre erfolgt die Restschuldbefreiung durch das Gericht

Phase 5: Restschuldbefreiung

Nach Ablauf des Abschöpfungsverfahrens erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Dies bedeutet:

  • Alle noch offenen Schulden, die vom Verfahren erfasst sind, werden erlassen
  • Der Schuldner ist schuldenfrei und kann wirtschaftlich neu beginnen
  • Die Restschuldbefreiung gilt unabhängig davon, welcher Prozentsatz der Schulden tatsächlich beglichen wurde

Es gibt keine Mindestquote mehr: Auch wenn während der drei Jahre nur ein geringer Betrag an die Gläubiger floss, wird die Restschuldbefreiung erteilt, sofern der Schuldner sich redlich verhalten hat.

Das Existenzminimum

Was bleibt dem Schuldner?

Während des Privatkonkurses behält der Schuldner das sogenannte Existenzminimum. Dieses richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung und liegt 2026 bei einem bestimmten Betrag, der jährlich angepasst wird.

Das Existenzminimum berücksichtigt:

  • Grundbetrag für den Schuldner selbst
  • Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, Ehepartner)

Unpfändbares Einkommen 2026

Die genauen Beträge des unpfändbaren Einkommens werden jährlich per Verordnung angepasst. Der Grundbetrag liegt bei rund 1.110 bis 1.200 Euro (netto, 12 Mal). Für jede unterhaltsberechtigte Person kommen Zuschläge hinzu.

Das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird gesondert behandelt: Es ist in der Regel bis zu einem bestimmten Betrag unpfändbar.

Sonderzahlungen und einmalige Einkünfte

Auch Sonderzahlungen wie eine Steuerrückerstattung oder eine Erbschaft während des Verfahrens können unter Umständen dem Abschöpfungsverfahren unterliegen. Hierzu gibt es differenzierte Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Kosten des Privatkonkurses

Verfahrenskosten

Die Kosten für das gerichtliche Verfahren umfassen:

  • Gerichtsgebühren
  • Kosten des Treuhänders
  • Eventuelle Sachverständigenkosten

In den meisten Fällen werden die Verfahrenskosten gestundet, da die Schuldner naturgemäss nicht über die Mittel verfügen, diese zu bezahlen. Die gestundeten Kosten werden dann im Rahmen des Verfahrens aus dem pfändbaren Einkommen bedient.

Schuldnerberatung

Die staatlich anerkannte Schuldnerberatung ist kostenlos. Sie wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und steht allen Betroffenen ohne Einkommensgrenze zur Verfügung.

Anwaltskosten

Ein Rechtsanwalt ist für den Privatkonkurs nicht zwingend erforderlich. Die Schuldnerberatung bietet eine umfassende Begleitung. In komplexen Fällen (z.B. bei strittigen Forderungen, Anfechtungsklagen oder besonderen Vermögensverhältnissen) kann ein Anwalt jedoch sinnvoll sein. Die Kosten für den Anwalt müssen selbst getragen werden, sofern keine Verfahrenshilfe gewährt wird.

Auswirkungen des Privatkonkurses

Auf das Einkommen

Während des Abschöpfungsverfahrens wird der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder abgeführt. Der Schuldner muss mit dem Existenzminimum auskommen. Dies kann je nach Einkommenshöhe und Unterhaltspflichten eine deutliche Einschränkung bedeuten.

Auf das Vermögen

Vorhandenes Vermögen wird grundsätzlich verwertet, um die Gläubiger zu befriedigen:

  • Bargeld und Sparguthaben: Werden eingezogen (abzüglich Existenzminimum)
  • Wertpapiere und Anlagen: Werden verwertet
  • Immobilien: Eigentumswohnungen oder Häuser können verwertet werden
  • Fahrzeuge: Können eingezogen werden, sofern nicht für die Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich
  • Mietwohnung: Bleibt erhalten, der Mietvertrag ist nicht betroffen

Auf die Bonität (KSV, CRIF)

Der Privatkonkurs wird in den Datenbanken der Kreditschutzverbände (KSV1870, CRIF) eingetragen. Dieser Eintrag hat erhebliche Auswirkungen:

  • Kreditwürdigkeit: Während des Verfahrens und einige Jahre danach ist die Aufnahme von Krediten praktisch unmöglich
  • Bankkonten: Ein Basiskonto muss von Banken bereitgestellt werden
  • Löschung: Der Eintrag wird drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht

Auf den Arbeitsplatz

Der Privatkonkurs hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber wird jedoch informiert, da das Gehalt teilweise an den Treuhänder überwiesen werden muss (Drittschuldnererklärung).

In bestimmten Berufen (z.B. im Finanzsektor, öffentlicher Dienst) kann ein Privatkonkurs allerdings zu Problemen führen. Sprechen Sie in solchen Fällen frühzeitig mit Ihrer Schuldnerberatung.

Auf die Familie

Der Privatkonkurs betrifft grundsätzlich nur den Antragsteller. Die Vermögensverhältnisse des Ehepartners oder anderer Familienmitglieder sind nicht betroffen — es sei denn, sie haben für Schulden des Antragstellers als Bürge oder Mitschuldner gehaftet.

Pflichten während des Verfahrens

Obliegenheiten des Schuldners

Während des Abschöpfungsverfahrens hat der Schuldner bestimmte Pflichten (Obliegenheiten):

  1. Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft um eine solche bemühen. Arbeitslosigkeit allein ist kein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung, wohl aber mangelnde Bemühungen um Arbeit.

  2. Auskunftspflicht: Der Schuldner muss dem Treuhänder und dem Gericht auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

  3. Keine neuen Schulden: Während des Verfahrens dürfen grundsätzlich keine neuen Schulden aufgenommen werden.

  4. Einkommensabtretung: Der pfändbare Teil des Einkommens muss an den Treuhänder abgeführt werden.

  5. Adressänderungen melden: Wohnsitzwechsel sind dem Gericht und dem Treuhänder umgehend mitzuteilen.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Verstösst der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, kann das Gericht die Restschuldbefreiung verweigern oder das Verfahren einstellen. Dies würde bedeuten, dass die Schulden vollständig bestehen bleiben.

Sonderfälle

Privatkonkurs bei Selbstständigen

Ehemalige Selbstständige können den Privatkonkurs nutzen, sofern ihr Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits geschlossen ist. Die Schulden aus der unternehmerischen Tätigkeit werden im Privatkonkurs behandelt.

Aktive Selbstständige und Unternehmer unterliegen dem Unternehmensinsolvenzverfahren, das andere Regelungen vorsieht.

Privatkonkurs und Unterhalt

Unterhaltsschulden (z.B. Kindesunterhalt) sind vom Privatkonkurs grundsätzlich erfasst. Sie werden jedoch oft bevorzugt behandelt. Laufender Unterhalt muss weiterhin aus dem unpfändbaren Einkommen geleistet werden.

Wiederholter Privatkonkurs

Ein erneuter Privatkonkurs ist grundsätzlich möglich, jedoch erst nach Ablauf bestimmter Sperrfristen. Ein wiederholter Antrag wird zudem strenger geprüft.

Die Rolle der Schuldnerberatung

Staatlich anerkannte Schuldnerberatungen

In jedem österreichischen Bundesland gibt es mindestens eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle:

  • Wien: Schuldnerberatung Wien
  • Niederösterreich: Schuldnerberatung Niederösterreich
  • Oberösterreich: Schuldnerhilfe OÖ
  • Salzburg: Schuldnerberatung Salzburg
  • Steiermark: Schuldnerberatung Steiermark
  • Kärnten: Schuldnerberatung Kärnten
  • Tirol: Schuldnerberatung Tirol
  • Vorarlberg: ifs Schuldnerberatung
  • Burgenland: Schuldnerberatung Burgenland

Leistungen der Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung bietet umfassende und kostenlose Unterstützung:

  • Erstberatung und Bestandsaufnahme
  • Haushaltsbudgetplanung
  • Aussergerichtlicher Ausgleichsversuch
  • Vorbereitung und Begleitung des gerichtlichen Verfahrens
  • Nachbetreuung nach dem Verfahren
  • Präventive Beratung

Alternativen zum Privatkonkurs

Aussergerichtlicher Ausgleich

Wenn alle Gläubiger zustimmen, kann ein aussergerichtlicher Ausgleich eine Alternative zum Privatkonkurs sein. Vorteile: kein Gerichtsverfahren, kein öffentlicher Eintrag, flexiblere Gestaltung. Nachteile: Erfordert die Zustimmung aller Gläubiger.

Zahlungsvereinbarungen

Individuelle Zahlungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern können helfen, die Schuldenlast zu reduzieren. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Schulden insgesamt bewältigbar sind.

Stundung und Ratenzahlung

Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann eine Stundung oder Ratenzahlung mit den Gläubigern vereinbart werden. Dies ist keine dauerhafte Lösung, kann aber Zeit verschaffen.

Leben nach dem Privatkonkurs

Neustart

Nach der Restschuldbefreiung beginnt der finanzielle Neustart. Wichtige Schritte:

  1. Budgetplanung: Erstellen Sie einen realistischen Haushaltsplan
  2. Sparen lernen: Bauen Sie eine kleine Notreserve auf
  3. Kreditwürdigkeit aufbauen: Nach der Löschung des KSV-Eintrags normalisiert sich die Bonität schrittweise
  4. Finanzbildung: Nutzen Sie Angebote der Schuldnerberatung zur Prävention

KSV-Eintrag und Bonität

Der KSV-Eintrag besteht auch nach der Restschuldbefreiung noch drei Jahre weiter. In dieser Zeit ist die Kreditaufnahme schwierig. Nach der Löschung normalisiert sich die Bonität, sofern keine neuen negativen Einträge hinzukommen.

Detaillierte Fallbeispiele

Fallbeispiel 1: Schulden aus Konsumkrediten

Markus (35) aus Wien hat durch mehrere Konsumkredite und Kreditkarten Schulden von insgesamt 75.000 Euro angehäuft. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.800 Euro. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Ablauf:

  • Schuldnerberatung Wien erstellt Übersicht: 6 Gläubiger, Gesamtschuld 75.000 Euro
  • Aussergerichtlicher Ausgleichsversuch: Angebot einer Quote von 20 Prozent (15.000 Euro) auf 5 Jahre. Drei Gläubiger lehnen ab.
  • Antrag auf Schuldenregulierung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien
  • Zahlungsplan wird angeboten: 25 Prozent Quote auf 7 Jahre. Gläubiger stimmen nicht zu.
  • Abschöpfungsverfahren wird eingeleitet: 3 Jahre lang wird der pfändbare Anteil (rund 400 Euro monatlich) abgeführt
  • Nach 3 Jahren: Gesamtzahlung ca. 14.400 Euro (rund 19 Prozent Quote). Restschuldbefreiung wird erteilt.

Fallbeispiel 2: Schulden aus gescheitertem Unternehmen

Sandra (42) aus Graz war selbstständige Grafikdesignerin. Nach dem Verlust mehrerer Kunden und einer Krankheit musste sie ihr Einzelunternehmen aufgeben. Die Schulden betragen 120.000 Euro (Steuerschulden, Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredit).

Ablauf:

  • Gewerbe wurde abgemeldet (Voraussetzung für Privatkonkurs)
  • Schuldnerberatung Steiermark übernimmt den Fall
  • Aussergerichtlicher Ausgleich scheitert an der Höhe der Schulden
  • Sandra hat ein neues Anstellungsverhältnis mit 2.200 Euro netto
  • Abschöpfungsverfahren: Pfändbarer Betrag rund 600 Euro monatlich
  • Nach 3 Jahren: Gesamtzahlung ca. 21.600 Euro (18 Prozent Quote). Restschuldbefreiung.

Fallbeispiel 3: Alleinerziehende Mutter mit geringem Einkommen

Petra (29) aus Salzburg ist alleinerziehend mit zwei Kindern. Sie hat Schulden von 35.000 Euro aus einer gescheiterten Beziehung (gemeinsam aufgenommene Kredite, für die sie als Mitschuldnerin haftet). Sie arbeitet Teilzeit und verdient 1.300 Euro netto.

Ablauf:

  • Aufgrund der Unterhaltspflichten ist das Existenzminimum höher
  • Der pfändbare Betrag ist sehr gering (unter 100 Euro monatlich)
  • Trotz minimaler Zahlungen über 3 Jahre wird die Restschuldbefreiung erteilt
  • Gesamtzahlung: ca. 3.600 Euro (rund 10 Prozent Quote)

Der Zahlungsplan im Detail

Wie wird ein Zahlungsplan erstellt?

Der Zahlungsplan ist ein Vergleichsangebot des Schuldners an die Gläubiger. Er muss realistisch und erfüllbar sein:

  • Mindestquote: Es gibt keine gesetzliche Mindestquote. In der Praxis werden Quoten von 10 bis 30 Prozent angeboten.
  • Zahlungsdauer: Maximal 7 Jahre
  • Ratenhöhe: Muss dem Schuldner ein Leben über dem Existenzminimum ermöglichen
  • Sicherheiten: Eventuell können Bürgen oder Sicherheiten die Annahme des Plans erleichtern

Abstimmung über den Zahlungsplan

Über den Zahlungsplan wird in der gerichtlichen Tagsatzung abgestimmt. Für die Annahme ist eine doppelte Mehrheit erforderlich:

  • Kopfmehrheit: Mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger
  • Summenmehrheit: Die zustimmenden Gläubiger müssen zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen repräsentieren

Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan zu, wird er vom Gericht bestätigt. Der Schuldner muss dann die vereinbarten Raten pünktlich bezahlen. Bei vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans werden die restlichen Schulden erlassen.

Vorteile des Zahlungsplans

  • Kürzere Dauer: Ein Zahlungsplan kann auf weniger als 3 Jahre angelegt sein
  • Mehr Kontrolle: Der Schuldner behält die Kontrolle über sein Einkommen (kein Treuhänder)
  • Kein Abschöpfungsverfahren: Kein pfändbares Einkommen wird automatisch abgeführt
  • Geringere Stigmatisierung: Kein Treuhänder involviert

Nachteile des Zahlungsplans

  • Erfordert Gläubigerzustimmung: Wenn Gläubiger ablehnen, scheitert der Plan
  • Höhere Quote: Gläubiger erwarten in der Regel eine höhere Quote als im Abschöpfungsverfahren
  • Risiko bei Zahlungsausfall: Versäumt der Schuldner Zahlungen, kann der Plan aufgehoben werden

Schulden, die vom Privatkonkurs nicht erfasst werden

Ausgenommene Forderungen

Bestimmte Schulden werden vom Privatkonkurs nicht erfasst und bleiben auch nach der Restschuldbefreiung bestehen:

  • Strafgerichtliche Geldstrafen: Bussgelder und Geldstrafen aus Strafverfahren
  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen: Z.B. Schadenersatz aus Betrug
  • Forderungen aus Rückzahlungsverpflichtungen von Sozialleistungen, die durch falsche Angaben erschlichen wurden

Steuerschulden

Steuerschulden (Finanzamt) werden vom Privatkonkurs grundsätzlich erfasst. Das Finanzamt wird als Gläubiger wie jeder andere behandelt und erhält die anteilige Quote.

Unterhaltspflichten

Unterhaltsrückstände werden im Verfahren erfasst. Laufende Unterhaltspflichten bestehen jedoch weiterhin und müssen aus dem unpfändbaren Einkommen geleistet werden.

Psychologische Aspekte des Privatkonkurses

Scham und Stigma

Eine Überschuldung und der Gang zum Gericht sind für viele Betroffene mit grosser Scham verbunden. Studien zeigen, dass verschuldete Menschen häufig unter Angst, Depression und Schlafstörungen leiden. Die Schuldnerberatung berücksichtigt diese psychologischen Aspekte und bietet bei Bedarf Vermittlung an psychologische Beratungsstellen.

Erleichterung durch das Verfahren

Viele Betroffene berichten, dass der Schritt zur Schuldnerberatung und die Eröffnung des Verfahrens eine enorme Erleichterung bringen. Das Gefühl, einen Ausweg zu haben und einen strukturierten Plan zu verfolgen, reduziert den psychischen Druck erheblich. Die dreijährige Abschöpfungsphase wird zwar als einschränkend empfunden, aber das Wissen um das Ende der Schulden gibt Kraft.

Prävention: Überschuldung vermeiden

Um eine erneute Überschuldung nach dem Privatkonkurs zu vermeiden, empfehlen Experten:

  • Budgetplanung: Führen Sie ein Haushaltsbuch und planen Sie Einnahmen und Ausgaben
  • Notgroschen aufbauen: Sparen Sie 2 bis 3 Monatsgehälter als Puffer für unerwartete Ausgaben
  • Kreditvermeidung: Nehmen Sie Kredite nur für notwendige Anschaffungen auf und nur, wenn die Rückzahlung realistisch ist
  • Früh Hilfe suchen: Bei den ersten Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten die Schuldnerberatung kontaktieren — nicht erst, wenn die Situation eskaliert ist

Aktuelle Rechtsentwicklungen

Reform 2021 und ihre Auswirkungen

Die Reform des Schuldenregulierungsverfahrens 2021 hat wesentliche Verbesserungen gebracht:

  • Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens von 5 (bzw. 7) auf 3 Jahre
  • Wegfall der Mindestquote (früher mussten mindestens 10 Prozent der Schulden beglichen werden)
  • Vereinfachung des Verfahrens

Diese Änderungen haben dazu geführt, dass deutlich mehr Menschen das Verfahren nutzen. Die Zahl der Privatkonkurse ist seit 2021 merkbar gestiegen, was zeigt, dass die Reform ihren Zweck erfüllt.

Mögliche zukünftige Entwicklungen

In der Diskussion sind:

  • Weitere Vereinfachung des Verfahrens für besonders einfach gelagerte Fälle
  • Bessere Integration von digitalen Werkzeugen in das Verfahren
  • Stärkung der Präventionsarbeit der Schuldnerberatungen
  • Harmonisierung der Insolvenzverfahren auf EU-Ebene

Der Privatkonkurs in Österreich bietet überschuldeten Personen einen gesetzlich geregelten Weg in ein schuldenfreies Leben. Mit der Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre und dem Wegfall der Mindestquote ist das Verfahren seit 2021 deutlich attraktiver geworden. Die kostenlose Schuldnerberatung begleitet Betroffene durch den gesamten Prozess. Wer sich an die Obliegenheiten hält und redlich verhält, erhält nach drei Jahren die Restschuldbefreiung und kann wirtschaftlich neu beginnen. Der erste Schritt: Kontaktieren Sie die Schuldnerberatung in Ihrem Bundesland.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert ein Privatkonkurs in Österreich?

Das Abschöpfungsverfahren dauert drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit wird das pfändbare Einkommen an die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf erfolgt die Restschuldbefreiung.

Was sind die Voraussetzungen für einen Privatkonkurs?

Voraussetzungen sind Zahlungsunfähigkeit (nicht bloss Zahlungsschwierigkeiten), ein gescheiterter aussergerichtlicher Ausgleichsversuch und die Stellung eines Antrags beim zuständigen Bezirksgericht.

Wie viel darf ich beim Privatkonkurs behalten?

Sie behalten das Existenzminimum, das dem unpfändbaren Teil Ihres Einkommens entspricht. Die Höhe richtet sich nach der Exekutionsordnung und berücksichtigt Unterhaltspflichten.

Was kostet ein Privatkonkurs?

Die Verfahrenskosten werden in der Regel gestundet. Die Schuldnerberatung ist kostenlos. Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, kann aber sinnvoll sein.

Kann ich meinen Privatkonkurs auch ohne Anwalt durchführen?

Ja, ein Privatkonkurs kann ohne Anwalt durchgeführt werden. Die staatlich anerkannte Schuldnerberatung bietet kostenlose Unterstützung bei der Antragstellung und Begleitung.

Was passiert mit meiner Wohnung im Privatkonkurs?

Mietwohnungen sind vom Privatkonkurs nicht betroffen. Eigentumswohnungen oder Häuser können jedoch verwertet werden, um Gläubiger zu befriedigen.

Wann wird der Privatkonkurs aus dem KSV gelöscht?

Der Eintrag wird drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der KSV-Datenbank gelöscht. Insgesamt kann der Eintrag also sechs bis sieben Jahre bestehen.

Kann jeder einen Privatkonkurs beantragen?

Grundsätzlich ja, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Ausgeschlossen sind Personen, die durch mutwilliges Handeln ihre Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt haben oder die falsche Angaben machen.

Rf
Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.