Handyvertrag kündigen: Fristen und Rechte nach dem TKG
Einen Monat Kündigungsfrist, höchstens 24 Monate Bindung und eine Pflicht des Anbieters, Sie an das Vertragsende zu erinnern. Was Paragraf 135 TKG hergibt.
Die Kündigungsfrist für einen Handyvertrag beträgt in Österreich höchstens einen Monat. Das steht nicht im Vertrag, sondern im Gesetz, und es gilt unabhängig davon, was in den Geschäftsbedingungen des Anbieters formuliert ist.
Der übrige Teil von Paragraf 135 TKG 2021 enthält mehrere Rechte, die in der Praxis selten genutzt werden - darunter die Pflicht des Anbieters, von sich aus auf das Vertragsende hinzuweisen und einmal im Jahr den für das eigene Nutzungsverhalten günstigsten Tarif zu nennen.
Bindung und Frist sind zweierlei
Zwei Größen werden regelmäßig verwechselt, und der Unterschied entscheidet über den Kündigungstermin.
Die Mindestvertragsdauer ist der Zeitraum, für den die Bindung eingegangen wurde. Nach Absatz 1 darf sie 24 Monate nicht überschreiten. Der zweite Satz derselben Bestimmung ist der weniger bekannte: Jedem Verbraucher ist „je angebotenem Kommunikationsdienst” die Möglichkeit einzuräumen, einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von höchstens zwölf Monaten abzuschließen. Ein Anbieter darf also nicht ausschließlich Verträge über 24 Monate führen; die kürzere Variante muss es geben, auch wenn sie im Angebot weniger sichtbar ist.
Die Kündigungsfrist ist die Vorlaufzeit zwischen Kündigung und Vertragsende. Absatz 5 begrenzt sie auf einen Monat. Beide Größen wirken nebeneinander: Wer an eine 24-monatige Bindung gebunden ist, kann innerhalb dieser Frist ordentlich kündigen, wirksam wird die Kündigung aber frühestens zum Ende der Bindung.
Ergänzend verbietet Absatz 2 Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung, die „für Verbraucher als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken”. Umständliche Kündigungswege sind damit nicht bloß ärgerlich, sondern angreifbar.
Der Anbieter muss sich melden
Zwei Informationspflichten stehen im Gesetz, die den häufigsten Fehler verhindern sollen - die versäumte Kündigung.
Nach Absatz 6 muss der Anbieter bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder automatischer Verlängerung „deutlich auf einem dauerhaften Datenträger” über das Ende der vertraglichen Bindung und über die Kündigungsmöglichkeiten informieren. Der Zeitpunkt ist im Gesetz festgelegt: zeitnah vor jenem Tag, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um zum Ende der Bindung auszusteigen.
Absatz 7 geht weiter. Bei automatischer Verlängerung muss der Anbieter mindestens einmal jährlich über den „anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr bestmöglichen Tarif” informieren. Der Anbieter ist also verpflichtet, aktiv mitzuteilen, dass es für das eigene Telefonier- und Datenverhalten einen günstigeren eigenen Tarif gibt.
Wer eine solche Mitteilung nie erhalten hat, sollte danach fragen. Sie ist der schnellste Weg zu der Information, die sonst mühsam aus Tarifübersichten zusammengesucht werden muss.
Wenn vorzeitig gekündigt wird
Eine ordentliche Kündigung innerhalb der Mindestvertragsdauer beendet den Vertrag nicht früher. Es gibt aber Fälle, in denen ein Ausstieg zusteht.
Bei erheblichen Leistungsabweichungen. Absatz 10 nennt anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vertraglich angegebenen Leistung als Anlass für Rechtsbehelfe „einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung”. Vorausgesetzt ist eine Dokumentation: wiederholte Messungen, Zeitpunkt, Ort.
Bei Vertragsänderungen durch den Anbieter. Hier lohnt der genaue Blick, denn Absatz 9 grenzt ab. Änderungen der Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, die „rein administrativer Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer nicht ausschließlich begünstigen”, berechtigen nicht zur kostenlosen Kündigung. Eine Erhöhung nach einer vereinbarten Indexklausel ist etwas anderes als eine freie Preiserhöhung.
Kommt es zur berechtigten außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, regeln die Absätze 12 und 13 die Kosten:
- Eine Abschlagszahlung darf nur verlangt werden, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein überlassenes Endgerät zu behalten.
- Ausgangswert der Berechnung sind 90 Prozent des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises und allfälliger Raten.
Wer das Gerät zurückgibt, zahlt für den vorzeitigen Ausstieg also nichts. Diese Wahlmöglichkeit fehlt in vielen Darstellungen.
Umzug beendet den Vertrag nicht
Ein häufiger Irrtum betrifft den Wohnsitzwechsel. Nach Absatz 11 muss der Anbieter bei einem Vertrag, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, die geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz erbringen - „ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte”, soweit die Leistung dort angeboten wird.
Ein Entgelt für den Umzugsaufwand ist zulässig, darf aber nicht höher sein als das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene. Der Umzug ist damit weder ein Kündigungsgrund für den Anbieter noch ein Anlass für eine neue Bindung.
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, greift die Regel nicht - dann ist über eine Beendigung zu sprechen.
Bündel und Zusatzoptionen
Wer Internet, Festnetz, Mobilfunk und Fernsehen im Paket bezieht, fällt unter Paragraf 136 TKG. Zwei Punkte daraus sind praktisch wichtig.
Nach Absatz 1 gelten die Schutzbestimmungen des Paragraf 135 für alle Elemente des Pakets - auch für jene Bestandteile, die für sich genommen nicht darunter fielen, etwa ein mitgeliefertes Fernsehangebot. Und wer wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen einen einzelnen Bestandteil beenden darf, kann nach Absatz 2 das gesamte Bündel kündigen.
Absatz 3 betrifft die stille Verlängerung durch Zusatzbestellungen: Die Bestellung zusätzlicher Dienste oder Endgeräte beim selben Anbieter darf die ursprüngliche Vertragslaufzeit nicht verlängern, „sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt”. Eine dazugebuchte Option verlängert die Bindung also nicht automatisch.
Praktisch vorgehen
Die Reihenfolge, die Ärger vermeidet:
- Bindungsende feststellen. Es steht in der Vertragszusammenfassung, die der Anbieter vor Vertragsabschluss bereitstellen muss, und in der Mitteilung nach Absatz 6.
- Schriftlich kündigen und den Zugang nachweisbar machen. Der Anbieter darf den Weg nicht erschweren, ein Nachweis liegt aber im eigenen Interesse.
- Bestätigung verlangen und das Vertragsende darin prüfen.
- Rufnummer mitnehmen, falls gewünscht. Die Portierung wird vom neuen Anbieter beantragt und muss vor der Vertragsbeendigung angestoßen werden - eine bereits erloschene Nummer lässt sich nicht mehr mitnehmen.
Bleibt eine Streitigkeit offen, ist die Regulierungsbehörde zuständig. Sie führt ein kostenloses Schlichtungsverfahren und informiert über die Rechte im Konsumentenservice.
Welche Tarifform zum eigenen Verhalten passt, steht bei den Mobilfunktarifen; zu Festnetzanschlüssen und ihren Bindungen siehe Internetanschluss.
Quellen
- Telekommunikationsgesetz 2021, Paragraf 135 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Telekommunikationsgesetz 2021, Paragraf 136 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- RTR, Telefon- und Internetverträge, abgerufen 03.09.2026
- RTR, Konsumentenservice, abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einem Handyvertrag?
Höchstens ein Monat. Paragraf 135 Absatz 5 TKG 2021 verpflichtet Anbieter, eine Beendigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu ermöglichen. Eine vereinbarte Mindestvertragsdauer bleibt davon unberührt.
Wie lange darf ein Anbieter mich binden?
Die Mindestvertragsdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Zusätzlich muss jeder Anbieter je angebotenem Kommunikationsdienst auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Mindestvertragsdauer anbieten.
Muss mich der Anbieter an das Vertragsende erinnern?
Ja. Bei Mindestvertragsdauer oder automatischer Verlängerung muss er auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der Bindung und die Kündigungsmöglichkeiten informieren, und zwar zeitnah vor dem letzten möglichen Kündigungstermin.
Was kostet eine vorzeitige Kündigung?
Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung darf eine Abschlagszahlung nur verlangt werden, wenn Sie ein überlassenes Endgerät behalten. Ausgangswert sind 90 Prozent des Kaufpreises bei Vertragsabschluss abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.
Was passiert mit dem Vertrag bei einem Umzug?
Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnsitz ohne Änderung der Vertragslaufzeit erbringen, soweit sie dort angeboten wird. Er darf ein Entgelt für den Aufwand verlangen, höchstens jedoch so viel wie für die Aktivierung eines Neuanschlusses.
Berechtigt jede Preiserhöhung zur Kündigung?
Nein. Änderungen, die rein administrativer Natur sind oder wegen einer Gesetzesänderung zwingend erforderlich werden und die Kunden nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen nicht zur kostenlosen Kündigung.
Verlängert eine Zusatzoption meinen Vertrag?
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Nach Paragraf 136 Absatz 3 TKG darf die Bestellung zusätzlicher Dienste oder Endgeräte die ursprüngliche Laufzeit nicht verlängern, sofern Sie dem bei der Bestellung nicht ausdrücklich zustimmen.