Einfuhr nach Österreich - Zoll, Steuer und Verbote
Was bei der Einfuhr aus Drittstaaten anfällt, welche Waren gar nicht ins Gepäck dürfen und wie die Zollanmeldung abläuft. Mit den Regeln seit Juli 2026.
Ein Stück Käse aus der Schweiz und ein Schinken aus Serbien haben eines gemeinsam: Beide dürfen nicht ins Reisegepäck. Fleisch und Milchprodukte aus Drittstaaten sind unabhängig von der Menge verboten, werden beschlagnahmt und vernichtet - eine Regel aus dem Tierseuchenrecht, die mit Zollfreigrenzen nichts zu tun hat und von ihnen auch nicht gedeckt wird.
Wer aus einem Nicht-EU-Land nach Österreich einführt, hat es mit drei getrennten Regelwerken zu tun: Abgaben, Mengen und Verbote. Sie greifen unabhängig voneinander, und die Freigrenze hilft nicht, wenn ein Einfuhrverbot besteht.
Was bei der Einfuhr anfällt
Bei jeder Einfuhr aus einem Drittland können drei Abgaben zusammenkommen:
- Zoll nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU. Die Sätze liegen für viele Waren zwischen 0 und 15 Prozent, bei Textilien und Schuhen höher
- Einfuhrumsatzsteuer von 20 Prozent, ermäßigt 10 oder 13 Prozent
- Verbrauchsteuer bei Alkohol, Tabak, Kraftstoff und Energieerzeugnissen
Der Zollwert ist der tatsächlich gezahlte Preis zuzüglich Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze. Auf ihn wird der Zoll berechnet. Zollwert plus Zoll bilden dann die Bemessungsgrundlage der Steuer - die Einfuhrumsatzsteuer fällt also auch auf den Zoll an.
Zwei Sonderfälle haben eigene Regeln, die anderswo im Detail stehen:
- Für Bestellungen im Internet gilt seit 1. Juli 2026 ein Pauschalzoll von 3 Euro je Ware; die frühere Zollfreiheit bis 150 Euro ist entfallen. Einzelheiten samt Rechenbeispiel auf der Seite zur Einfuhrumsatzsteuer
- Für Waren im Reisegepäck gelten Freimengen und Wertgrenzen, im Grenzverkehr stark reduzierte. Die vollständigen Mengen stehen bei den Reisefreimengen
Fleisch und Milch dürfen nicht ins Gepäck
Das ist die Regel, an der die meisten Beschlagnahmen hängen. Nach Anhang I der EU-Verordnung 2019/2122 bleiben Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse aus Drittstaaten kontrollpflichtig - im Reisegepäck heißt das praktisch: verboten. Es gibt keine Bagatellmenge, unter der es erlaubt wäre.
Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind nach Artikel 7 der Verordnung nur wenige Warengruppen:
| Ware | Menge |
|---|---|
| Säuglingsmilchpulver, Spezialnahrung aus medizinischen Gründen, Heimtierfutter aus gesundheitlichen Gründen | zusammen 2 kg |
| Fischereierzeugnisse, frisch oder verarbeitet | 20 kg oder ein ganzer Fisch |
| Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (keine Anpflanzungen) | unbegrenzt |
| bestimmte Waren aus einzelnen Regionen | 10 kg |
Der Grund ist Tierseuchenschutz, nicht Fiskalpolitik. Das Finanzministerium warnt ausdrücklich vor Fleisch von Schwein und Wildschwein aus privater Herstellung und Hausschlachtung, wegen der Afrikanischen Schweinepest. Bricht in einem Land eine Tierseuche aus, können Einfuhrverbote auch kurzfristig verhängt werden - die Rechtslage bei der Abreise ist nicht zwingend die bei der Rückkehr.
Wer verbotene Ware mitführt, zahlt in der Regel keine Strafe, wenn er sie anmeldet. Beschlagnahmt und vernichtet wird sie trotzdem.
Weitere Verbote und Beschränkungen
Neben Lebensmitteln greifen Beschränkungen vor allem bei:
- Artenschutz. Souvenirs aus geschützten Arten - Elfenbein, Korallen, bestimmte Häute, Muscheln, Orchideen - brauchen eine CITES-Bescheinigung oder sind ganz verboten
- Waffen und Munition, einschließlich Gegenstände, die nach dem Waffengesetz als solche gelten
- Arzneimittel über den Reisebedarf hinaus, wobei höchstens drei Einzelhandelspackungen je Sorte anerkannt werden
- Produktfälschungen. Markenfälschungen werden beschlagnahmt und vernichtet, auch in kleinen Mengen für den Eigengebrauch
- Bargeld ab 10.000 Euro ist bei Ein- und Ausreise anmeldepflichtig. Die Anmeldung ist keine Abgabe, ihr Unterlassen aber eine Finanzordnungswidrigkeit
Fahrzeuge kosten mehr als Zoll und Steuer
Wird ein Fahrzeug aus einem Drittland eingeführt, kommen zum Zoll und zur Einfuhrumsatzsteuer die österreichischen Fahrzeugabgaben. Vor der Anmeldung ist die Normverbrauchsabgabe zu entrichten, und erst danach ist die Zulassung möglich. Der Zollwert eines Gebrauchtwagens bemisst sich nach dem tatsächlichen Kaufpreis, nicht nach einer Liste - Zollbehörden prüfen aber, ob der angegebene Preis plausibel ist.
CBAM betrifft Unternehmen, nicht Reisende
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus verteuert die Einfuhr emissionsintensiver Waren, um Produktionsverlagerungen ins Ausland unattraktiv zu machen. Betroffen sind Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Nach der Übergangsphase von 2023 bis 2025 gilt CBAM laut Europäischer Kommission seit 1. Januar 2026 in der Definitivphase. Importeure brauchen seither eine Zulassung, melden die eingebetteten Emissionen und geben Zertifikate ab. Für kleine Mengen besteht eine Bagatellgrenze, unterhalb derer die Pflichten entfallen.
Für Privatpersonen ändert das nichts. Wer keine der genannten Warengruppen gewerblich importiert, ist von CBAM nicht berührt.
Wie die Zollanmeldung abläuft
Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, sind anzumelden. Für Privatpersonen läuft das in der Praxis über drei Wege:
- Mündlich am Flughafen über die rote Spur. Die grüne Spur ist bereits die Erklärung, nichts Anmeldepflichtiges mitzuführen - wer sie betritt und dann Ware über der Freimenge im Gepäck hat, hat falsch erklärt
- Durch den Zusteller bei Postsendungen und Kurierdiensten. Post und Kurier übernehmen die Anmeldung und verrechnen dafür ein eigenes Entgelt, das keine Abgabe ist
- Selbst über e-zoll, das elektronische System der österreichischen Zollverwaltung, das für gewerbliche Anmeldungen ohnehin verpflichtend ist
Gewerbliche Einfuhren brauchen zusätzlich eine EORI-Nummer als Registrierung des Wirtschaftsbeteiligten.
Quellen
- EU-Verordnung 2019/2122, Artikel 7 und Anhang I - von der amtlichen Kontrolle ausgenommene Waren im persönlichen Gepäck samt Mengen; Ausschlussliste mit Fleisch, Milcherzeugnissen und Würsten
- BMF: Tierische Erzeugnisse und Mengenbegrenzungen bei Lebensmitteln - Warnung vor Fleisch aus Hausschlachtung wegen der Afrikanischen Schweinepest, Verweis auf die Veterinärbestimmungen
- BMF: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze - Pauschalzoll von 3 Euro je Ware seit 01.07.2026
- Europäische Kommission: Carbon Border Adjustment Mechanism - Definitivphase seit 01.01.2026 mit Zulassungs-, Melde- und Zertifikatspflicht
Stand der Angaben: 1. September 2026.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich Fleisch oder Käse aus dem Urlaub mitbringen?
Aus einem Nicht-EU-Land nicht. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse dürfen aus Drittstaaten nicht im Reisegepäck eingeführt werden. Sie werden beschlagnahmt und vernichtet, unabhängig von der Menge.
Was fällt bei der Einfuhr aus einem Drittland an?
Zoll nach Tarif, Einfuhrumsatzsteuer und bei Alkohol, Tabak oder Kraftstoff zusätzlich die Verbrauchsteuer. Im Fernverkauf an Privatkunden gilt seit 1. Juli 2026 ein Pauschalzoll von 3 Euro je Ware.
Wie wird der Zollwert berechnet?
Aus dem tatsächlich gezahlten Preis zuzüglich Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze. Auf diesen Wert wird der Zoll berechnet, und Zoll plus Zollwert bilden die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.
Wie viel Fisch darf ich mitbringen?
Bis zu 20 Kilogramm oder einen einzelnen ganzen Fisch, auch wenn dieser schwerer ist. Das ergibt sich aus Artikel 7 der EU-Verordnung 2019/2122.
Gilt die Schweiz als Drittland?
Ja. Die Schweiz und Liechtenstein sind nicht Teil des EU-Zollgebiets. Für die Einfuhr von dort gelten dieselben Regeln wie für jedes andere Drittland, samt der reduzierten Freimengen im Grenzverkehr.
Was ist CBAM und betrifft es mich?
Der CO2-Grenzausgleich betrifft die gewerbliche Einfuhr emissionsintensiver Waren wie Eisen, Stahl, Zement, Aluminium und Dünger. Seit 1. Januar 2026 gilt er in der Definitivphase mit Zulassungs-, Melde- und Zertifikatspflicht. Privatpersonen sind nicht betroffen.