Sabbatical in Österreich: gesetzlich nur im öffentlichen Dienst
Für Beamte steht das Sabbatical in § 78e BDG. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Anspruch, dort entscheidet allein die Vereinbarung.
Ein Sabbatical ist in Österreich zwei verschiedene Dinge, je nachdem, wo man beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst steht es im Gesetz, mit Antrag, Fristen und einem klar geregelten Bezugsmodell. In der Privatwirtschaft gibt es keine gesetzliche Grundlage und damit auch keinen Anspruch. Dort ist ein Sabbatical das Ergebnis einer Vereinbarung, und deren Inhalt bestimmt alles Weitere.
Diese Unterscheidung ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob man einen Antrag stellt, der geprüft werden muss, oder ob man ein Anliegen vorbringt, das der Arbeitgeber ohne Begründung ablehnen kann.
Der öffentliche Dienst: § 78e BDG
Für Beamte des Bundes regelt § 78e BDG 1979 das Sabbatical, für Vertragsbedienstete gilt § 20a VBG sinngemäß. Die Eckpunkte:
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Dauer der Freistellung | mindestens 6, höchstens 12 Monate |
| Rahmenzeit | 2 bis 5 volle Jahre |
| Voraussetzung | mindestens 5 Jahre im Bundesdienst |
| Bezug | anteilige Kürzung über die gesamte Rahmenzeit |
| Antritt bei 2- oder 3-jähriger Rahmenzeit | nach 1 Jahr Dienstleistungszeit |
| Antritt bei 4- oder 5-jähriger Rahmenzeit | nach 2 Jahren Dienstleistungszeit |
| Verbrauch | ungeteilt |
Zwei Punkte daraus verdienen Beachtung. Der Antrag kann abgewiesen werden, wenn eine Vertretung für die Dauer der Freistellung voraussichtlich weder durch vorhandene noch durch eigens befristet aufzunehmende Bundesbedienstete sichergestellt werden kann. Und während der Freistellung darf der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, das Sabbatical ist also keine Rufbereitschaft.
Ähnliche Regelungen bestehen für Landeslehrpersonen und für Landesbedienstete in den jeweiligen Landesgesetzen.
Die Privatwirtschaft: drei Wege
Ohne gesetzliche Grundlage bleiben drei Konstruktionen, die sich in Versicherung, Entgelt und Risiko deutlich unterscheiden.
Erstens das Ansparmodell. Es bildet die Logik des öffentlichen Dienstes nach: Über eine mehrjährige Rahmenzeit wird voll gearbeitet, ausbezahlt wird aber nur ein gekürzter Bezug. Der einbehaltene Teil finanziert die spätere Freistellungsphase, in der derselbe gekürzte Bezug weiterläuft. Rechtlich handelt es sich um eine besondere Verteilung von Arbeitszeit und Entgelt, die eine Grundlage im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag braucht.
Der große Vorteil: Das Arbeitsverhältnis läuft durch, es fließt Entgelt, und damit bleiben Kranken- und Pensionsversicherung, Urlaubsanspruch und die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nach § 6 BMSVG erhalten.
Zweitens die unbezahlte Karenzierung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, ruht aber. Kein Entgelt, keine Beiträge. Nach kurzer Zeit endet die Pflichtversicherung, danach ist eine Selbstversicherung erforderlich, damit kein Lücke im Krankenversicherungsschutz und in den Pensionszeiten entsteht. Auch der Urlaubsanspruch und die Anrechnung für Vorrückungen sollten ausdrücklich geregelt werden, sonst wird darüber später gestritten.
Drittens die einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage. Das ist die riskanteste Variante, weil eine Wiedereinstellungszusage in der Praxis schwer durchsetzbar ist und der Kündigungsschutz während der Pause vollständig entfällt. Welche Folgen eine einvernehmliche Auflösung sonst hat, steht unter Kündigung.
Was in die Vereinbarung gehört
Weil das Gesetz nichts vorgibt, trägt die Vereinbarung die volle Last. Sechs Punkte sollten darin schriftlich stehen:
- Beginn und Ende der Ansparphase und der Freistellungsphase, mit Datum
- Höhe des laufenden Bezugs während beider Phasen und die Behandlung der Sonderzahlungen
- Sozialversicherung: wer meldet, wer zahlt, und was bei unbezahlter Karenzierung geschieht
- Urlaub: ob und in welchem Ausmaß während der Rahmenzeit Anspruch entsteht
- Rückkehr: auf welche Position, mit welchem Beschäftigungsausmaß und mit welcher Einstufung
- Abbruch: was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder während der Freistellung endet, insbesondere die Abrechnung des angesparten Guthabens
Der letzte Punkt ist der, der am häufigsten fehlt und im Ernstfall am meisten kostet. Endet das Arbeitsverhältnis mitten in der Ansparphase, muss klar sein, dass das einbehaltene Entgelt auszuzahlen ist.
Steuer und Sozialversicherung beim Ansparmodell
Beim Ansparmodell wird nur der tatsächlich ausbezahlte, gekürzte Bezug versteuert und verbeitragt. Das glättet die Progression über die gesamte Rahmenzeit und ist einer der stillen Vorteile des Modells gegenüber einer Auszeit ohne Bezug.
Zu beachten ist die Höchstbeitragsgrundlage: Weil der laufende Bezug niedriger ist, liegt er seltener darüber, was die Beitragsbelastung relativ erhöhen kann. Wie sich die Abzüge zusammensetzen, steht unter Gehaltsabrechnung.
Wenn die Auszeit der Weiterbildung dient
Für ein Sabbatical als solches gibt es keine Förderung. Wer die Zeit für eine Ausbildung nutzt, kommt unter Umständen für die Weiterbildungsbeihilfe des AMS in Betracht. Sie setzt eine Karenzierung nach § 11 AVRAG voraus, verlangt mindestens 20 Wochenstunden Weiterbildung und begründet keinen Rechtsanspruch. Die Details und die seit Juni 2026 geltenden Bedingungen stehen unter Bildungskarenz.
Quellen
- § 78e BDG 1979, Sabbatical für Beamte
- § 6 BMSVG, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge
- § 11 AVRAG, Bildungskarenz als Karenzierungsgrundlage
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- Kündigung: Folgen einer einvernehmlichen Auflösung
- Gehaltsabrechnung: Abzüge und Beitragsgrundlagen
Häufig gestellte Fragen
Habe ich als Angestellte Anspruch auf ein Sabbatical?
Nein. In der Privatwirtschaft gibt es kein Gesetz, das ein Sabbatical vorsieht. Es entsteht nur durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder über eine kollektivvertragliche beziehungsweise betriebliche Regelung.
Wie ist das Sabbatical im Bundesdienst geregelt?
In § 78e BDG für Beamte und in § 20a VBG für Vertragsbedienstete: Freistellung für sechs bis zwölf Monate gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Jahren, nach mindestens fünf Jahren Bundesdienst.
Wie funktioniert das Ansparmodell?
Über die gesamte Rahmenzeit wird voll gearbeitet, aber nur ein gekürzter Bezug ausbezahlt. Der einbehaltene Teil finanziert die Freistellungsphase, in der weiter derselbe gekürzte Bezug fließt.
Bin ich während eines Sabbaticals versichert?
Beim Ansparmodell ja, weil das Arbeitsverhältnis mit laufendem Entgelt weiterbesteht. Bei unbezahlter Karenzierung endet die Pflichtversicherung nach kurzer Zeit, dann ist eine Selbstversicherung nötig.
Was passiert mit Urlaub und Abfertigung?
Beim Ansparmodell laufen beide weiter, weil Entgelt fließt und Beiträge nach § 6 BMSVG anfallen. Bei unbezahlter Karenzierung ist beides eine Frage der Vereinbarung und sollte schriftlich geregelt werden.
Gibt es eine Förderung für eine Auszeit?
Nicht für ein Sabbatical als solches. Wer die Zeit für eine Ausbildung nutzt, kommt unter Umständen für die Weiterbildungsbeihilfe des AMS in Betracht, die aber eigene Voraussetzungen hat und keinen Rechtsanspruch begründet.