Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier für Mitarbeiter: 186 und 365 Euro steuerfrei

Je Mitarbeiter und Jahr 365 Euro für Feiern und 186 Euro für Geschenke und Gutscheine, frei von Steuer und Abgaben. Bargeld ist immer steuerpflichtig.

Für die Weihnachtsfeier darf ein Arbeitgeber je Mitarbeiter und Jahr 365 Euro ausgeben, für Geschenke zusätzlich 186 Euro, ohne dass Lohnsteuer, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer anfallen. Beide Beträge sind Freibeträge. Was darüber hinausgeht, ist als Sachbezug zu versteuern, aber nur der Überschuss.

Die Grenze verläuft weniger beim Betrag als bei der Form. Ein Gutschein über 186 Euro bleibt steuerfrei, 186 Euro auf dem Konto nicht. Und die 365 Euro gelten für alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres zusammen: Der Sommerausflug zählt mit.

Kolleginnen und Kollegen bei der Weihnachtsfeier an einer langen Tafel in einer holzgetäfelten Gaststube, eine Mitarbeiterin überreicht ein kleines Geschenk

Eckdaten: Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

PunktRegel
Rechtsgrundlage§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG, § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG
Betriebsveranstaltungen365 Euro je Mitarbeiter und Jahr, alle Feiern und Ausflüge zusammen
Sachzuwendungen wie Weihnachtsgeschenke und Gutscheinezusätzlich 186 Euro je Mitarbeiter und Jahr
Geschenke zu Dienst- oder Firmenjubiläenweitere 186 Euro, nur in Jubiläumsjahren
Art der BeträgeFreibeträge, steuerpflichtig ist nur der Überschuss
Abgaben auf den freien Teilkeine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung, kein DB, kein DZ, keine Kommunalsteuer
Bargeldimmer steuer- und beitragspflichtig
BegünstigtArbeitnehmer, auch ehemalige
Mitarbeiterprämie 2026bis 500 Euro lohnsteuerfrei, Juli bis Dezember 2026, nur mit lohngestaltender Vorschrift

Weihnachtsfeier: 365 Euro für alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres

§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG befreit den Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro jährlich. Als Beispiele nennt das Gesetz Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen und Betriebsfeiern. Der Betrag gilt je Mitarbeiter und Kalenderjahr für alle diese Veranstaltungen zusammen.

Wer im Juni einen Betriebsausflug um 250 Euro pro Kopf veranstaltet, hat für die Weihnachtsfeier noch 115 Euro steuerfrei. Kostet die Feier für 20 Mitarbeiter insgesamt 2.400 Euro, entfallen auf jeden 120 Euro, also 5 Euro mehr als frei. Diese 5 Euro sind je Mitarbeiter ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug, der Rest bleibt frei. Ein ungenutzter Betrag verfällt mit dem Jahresende.

Begünstigt sind Personen mit einem Dienstverhältnis. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gilt die Befreiung auch für ehemalige Mitarbeiter, etwa Pensionisten, die zur Weihnachtsfeier eingeladen werden (Lohnsteuerrichtlinien Rz 75).

Weihnachtsgeschenke: 186 Euro für Sachzuwendungen

Zusätzlich zur Feier bleiben Sachzuwendungen bis 186 Euro jährlich steuerfrei. Das Gesetz spricht von „dabei empfangenen“ Sachzuwendungen, die Finanzverwaltung legt das aber großzügig aus. Eine eigene Feier ist nicht nötig: Schon die Verteilung der Weihnachtsgeschenke gilt als Betriebsveranstaltung, wenn die Übergabe deren eigentlicher Anlass und Inhalt ist (Rz 79).

Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, vom Geschenkkorb bis zum Buch. Ausdrücklich nennen die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 80:

  • Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können,
  • Autobahnvignetten,
  • Goldmünzen und Golddukaten, auch wenn bei ihnen der Goldwert im Vordergrund steht.

Eine Bedingung gilt immer: Das Geschenk darf keine individuelle Entlohnung sein. Wer nur der Mitarbeiterin mit dem besten Jahresumsatz einen Gutschein überreicht, belohnt eine Leistung und zahlt damit Arbeitslohn.

Kostet ein Geschenk mehr, ist nur der Teil über 186 Euro steuer- und beitragspflichtig. Bei einem Gutschein über 250 Euro sind das 64 Euro.

Gutschein als Teil einer Prämie: keine Befreiung

Wird eine Prämie zugesagt und ein Teil davon in Gutscheinen ausgegeben, bleibt auch dieser Teil Arbeitslohn. Ein Herausrechnen aus einer Gesamtprämie lässt die Finanzverwaltung nicht zu. Die Gutscheine sind dann wie die Prämie als sonstiger Bezug nach § 67 EStG zu versteuern (Rz 10079). Steuerfrei ist ein Gutschein nur als zusätzliches Geschenk, nicht als Auszahlungsform einer versprochenen Zahlung.

Bargeld zu Weihnachten und die Mitarbeiterprämie 2026

Geld fällt nie unter die 186 Euro. Ein Weihnachtsbonus in bar oder auf das Konto ist ein sonstiger Bezug: innerhalb des Jahressechstels mit festen Sätzen besteuert, darüber nach dem Tarif, in beiden Fällen sozialversicherungspflichtig. Wie viel davon netto bleibt, zeigt das Rechenbeispiel beim Weihnachtsgeld, die Sätze im Jahressechstel stehen bei der Lohnsteuer.

Für 2026 gibt es eine Ausnahme für Geld, die Mitarbeiterprämie 2026. Zahlungen von Juli bis Dezember 2026 sind bis 500 Euro je Mitarbeiter lohnsteuerfrei, wenn sie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen: einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung mit kollektivvertraglicher Ermächtigung oder, wo es keinen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt, einer Betriebsvereinbarung mit der Gewerkschaft (§ 124b Z 478 lit. f EStG). Fehlt ein Betriebsrat, kann eine Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern an die Stelle der Betriebsvereinbarung treten. Welche Konstellationen die Wirtschaftskammer für zulässig hält, steht in ihrer Übersicht zur Mitarbeiterprämie 2026.

Drei Bedingungen engen die Prämie ein:

  • Sie muss zusätzlich zu dem gezahlt werden, was bisher üblich war. Sie erhöht das Jahressechstel nicht und wird nicht darauf angerechnet.
  • Wird 2026 auch eine Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ausgezahlt, sind beide zusammen höchstens 3.000 Euro steuerfrei.
  • Werden bei einem Mitarbeiter mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie steuerfrei behandelt, etwa von zwei Arbeitgebern, muss er eine Steuererklärung abgeben.

Jubiläumsgeschenke: weitere 186 Euro

Neben den Weihnachtsgeschenken bleiben Sachzuwendungen zu einem Dienst- oder Firmenjubiläum bis 186 Euro jährlich steuerfrei. Sie müssen nicht bei einer Betriebsveranstaltung übergeben werden. Fallen Dienst- und Firmenjubiläum in dasselbe Jahr, gibt es den Betrag trotzdem nur einmal (Rz 78).

Jubiläumbegünstigte Jahre
Dienstjubiläum10, 20, 25, 30, 35, 40, 45 und 50 Jahre
Firmenjubiläum10, 20, 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 Jahre und so weiter

Ein Firmenjubiläum mit einer Uhr um 150 Euro für alle und ein Weihnachtsgeschenk um 180 Euro im selben Jahr sind damit beide steuerfrei. Bekommt eine Mitarbeiterin im selben Jahr zusätzlich ein Geschenk um 200 Euro zum 20. Dienstjubiläum, ist der Jubiläumsbetrag schon zum Teil verbraucht: Frei bleiben noch 36 Euro, 164 Euro sind steuerpflichtig. So rechnet auch das Beispiel in den Lohnsteuerrichtlinien.

Rechenbeispiel: ein Jahr, fünf Zuwendungen

Eine Angestellte feiert 2026 ihr 20. Dienstjubiläum. Ihr Arbeitgeber gewährt ihr im Lauf des Jahres:

Zuwendung 2026Wertsteuerfreisteuer- und beitragspflichtigGrund
Betriebsausflug im Juni210 Euro210 Euro0 EuroTeil der 365 Euro
Weihnachtsfeier im Dezember190 Euro155 Euro35 Euro365 Euro minus 210 Euro
Weihnachtsgutschein, nicht in bar ablösbar150 Euro150 Euro0 Euroinnerhalb der 186 Euro
Uhr zum 20. Dienstjubiläum220 Euro186 Euro34 Euroeigener Jubiläumsbetrag
Weihnachtsbonus in bar100 Euro0 Euro100 EuroGeld ist keine Sachzuwendung
Summe870 Euro701 Euro169 Euro

Eigene Berechnung nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG und Rz 78 bis 80 der Lohnsteuerrichtlinien.

Die 36 Euro, die vom Geschenkbetrag übrig bleiben, gleichen weder den Überschuss bei der Feier noch den beim Jubiläum aus. Die drei Beträge sind getrennte Töpfe. Hätte die Angestellte die 100 Euro als zweiten Gutschein bekommen statt in bar, wären davon 36 Euro steuerfrei geblieben.

Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer

Die Sozialversicherung übernimmt die Beträge wortgleich. § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG nimmt die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro, die dabei empfangenen Sachzuwendungen bis 186 Euro und Jubiläumsgeschenke bis 186 Euro jährlich vom Entgelt aus. Für den freien Teil fallen damit weder Dienstnehmer- noch Dienstgeberbeiträge an.

Auch die Lohnnebenkosten entfallen. Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 13 bis 21 EStG gehören weder zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags (§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG) noch zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG). Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird von derselben Grundlage berechnet wie der Dienstgeberbeitrag (WKO).

Der steuerpflichtige Überschuss ist dagegen gewöhnlicher Arbeitslohn mit allen Abgaben. Welche Dienstgeberabgaben das sind und in welcher Höhe, steht bei der Lohnverrechnung.

Umsatzsteuer: Geschenke als Entnahme für das Personal

Für die Umsatzsteuer gelten eigene Regeln. Gibt ein Unternehmer Gegenstände, die er mit Vorsteuerabzug eingekauft hat, an sein Personal weiter, ist das eine Entnahme, die einer Lieferung gleichgestellt und damit steuerbar ist. Ausgenommen sind bloße Aufmerksamkeiten (§ 3 Abs. 2 UStG). Als Beispiel für eine Aufmerksamkeit nennen die Umsatzsteuerrichtlinien Getränke am Arbeitsplatz (UStR Rz 67).

Die lohnsteuerliche Befreiung ändert daran nichts. Ein Geschenkkorb um 150 Euro kann für die Mitarbeiterin steuerfrei sein und für den Betrieb trotzdem Umsatzsteuer auslösen, wenn beim Einkauf Vorsteuer abgezogen wurde.

Quellen

Alle Abrufe am 23.10.2026.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel darf ein Weihnachtsgeschenk für Mitarbeiter kosten?

Steuer- und abgabenfrei bleiben Sachgeschenke bis 186 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr. Der Betrag ist ein Freibetrag: Kostet das Geschenk mehr, ist nur der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wie viel darf die Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter kosten?

365 Euro je Mitarbeiter und Jahr, und zwar für alle Betriebsveranstaltungen zusammen. Ein Betriebsausflug im Sommer verbraucht also einen Teil des Betrags. Was in einem Jahr nicht genutzt wird, lässt sich nicht ins nächste mitnehmen.

Sind Gutscheine für Mitarbeiter steuerfrei?

Ja, innerhalb der 186 Euro, wenn sie nicht in Bargeld abgelöst werden können. Das gilt nicht, wenn der Gutschein Teil einer zugesagten Prämie ist. Dann ist er wie die Prämie selbst als Arbeitslohn zu versteuern.

Ist ein Geldgeschenk zu Weihnachten steuerfrei?

Nein, Geld ist nie eine Sachzuwendung. Es wird als sonstiger Bezug versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Ausnahme 2026: Eine Mitarbeiterprämie, die von Juli bis Dezember 2026 auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift wie eines Kollektivvertrags gezahlt wird, ist bis 500 Euro lohnsteuerfrei.

Muss es eine Weihnachtsfeier geben, damit Geschenke steuerfrei sind?

Nein. Nach den Lohnsteuerrichtlinien gilt schon die Verteilung der Weihnachtsgeschenke als Betriebsveranstaltung, wenn die Übergabe der eigentliche Anlass ist.

Fallen auf Weihnachtsgeschenke Lohnnebenkosten an?

Bis zu den Freibeträgen nicht. Der steuerfreie Teil ist auch frei von Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Für den übersteigenden Teil fallen alle Abgaben an.

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