Investitionsfreibetrag: Voraussetzungen, Sätze und Abgrenzung zum Gewinnfreibetrag
20 Prozent bis Ende 2026, ab 2027 wieder 10: wer den Investitionsfreibetrag bekommt, was ausgeschlossen ist und wann der Gewinnfreibetrag mehr bringt.
Wer bis 31. Dezember 2026 eine neue Maschine in den Betrieb holt, setzt zusätzlich zur Abschreibung 20 Prozent der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe ab. Für Anschaffungen ab 1. Jänner 2027 sind es nach geltender Rechtslage wieder 10 Prozent. Über den Satz entscheidet weder die Bestellung noch die Zahlung, sondern der Tag, an dem die Maschine übergeben wird.
Einzelunternehmer haben daneben den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ein Wirtschaftsgut kann nur eine der beiden Begünstigungen tragen. Welche mehr bringt, hängt vom Verhältnis zwischen Gewinn und Investitionssumme ab. Und mit zwei Anschaffungen im selben Jahr lassen sich beide nutzen.

Eckdaten zum Investitionsfreibetrag
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 11 EStG, befristete Erhöhung in § 124b Z 480 EStG |
| Satz für Kosten von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 | 20 Prozent, ökologische Wirtschaftsgüter 22 Prozent |
| Satz ab 1. Jänner 2027 | 10 Prozent, ökologische Wirtschaftsgüter 15 Prozent |
| Höchstbetrag | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1 Million Euro je Wirtschaftsjahr |
| Anspruchsberechtigt | betriebliche Einkünfte mit Bilanz oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, auch Kapitalgesellschaften |
| Kein Anspruch | pauschalierte Gewinnermittlung, Vermietung und Verpachtung |
| Begünstigt | neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer |
| Zeitpunkt | Jahr der Anschaffung (Übergabe) oder Fertigstellung |
| Behaltefrist | vier Jahre, sonst Nachversteuerung |
| Gewinnfreibetrag | kombinierbar, aber nie für dasselbe Wirtschaftsgut |
Investitionsfreibetrag 2026: 20 Prozent bis 31. Dezember, danach wieder 10
Geregelt ist der Investitionsfreibetrag in § 11 EStG. Er gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, und dort steht nach wie vor: 10 Prozent, für ökologische Wirtschaftsgüter 15 Prozent.
Die Verdopplung steht an anderer Stelle. Der Nationalrat hat sie am 15. Oktober 2025 beschlossen, kundgemacht wurde sie am 3. November 2025 im BGBl. I Nr. 79/2025 als Übergangsbestimmung § 124b Z 480 EStG. Sie greift, soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf die Zeit nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen.
| Kosten entfallen auf | allgemein | ökologisch |
|---|---|---|
| 1. Jänner 2023 bis 31. Oktober 2025 | 10 Prozent | 15 Prozent |
| 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 | 20 Prozent | 22 Prozent |
| ab 1. Jänner 2027 | 10 Prozent | 15 Prozent |
Mit dem Höchstbetrag von 1 Million Euro ergibt sich 2026 ein Freibetrag von höchstens 200.000 Euro, bei ausschließlich ökologischen Investitionen 220.000 Euro. Ab 2027 sind es wieder 100.000 beziehungsweise 150.000 Euro.
Eine Verlängerung ist mit Stand 23. Oktober 2026 nicht beschlossen. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ändert beim Gewinnfreibetrag die Regeln für Wertpapiere, den Investitionsfreibetrag lässt es unverändert.
Lieferung im Dezember: Übergabe statt Bestellung oder Zahlung
Der Freibetrag steht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut, sobald der Betrieb die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern in der Regel mit der Übergabe. Hergestellt ist es mit der Fertigstellung. Die Bezahlung ist gleichgültig, und anders als bei der Abschreibung auch die Inbetriebnahme (Einkommensteuerrichtlinien Rz 3804 und 3819).
| Vorgang | Investitionsfreibetrag |
|---|---|
| bestellt im Oktober, geliefert am 18. Dezember 2026, in Betrieb ab Jänner 2027 | 20 Prozent, im Jahr 2026 |
| angezahlt im Dezember 2026, geliefert im Jänner 2027 | 10 Prozent, im Jahr 2027 |
| geliefert am 30. Dezember 2026, Rechnung und Zahlung im Jänner 2027 | 20 Prozent, im Jahr 2026 |
Den datierten Lieferschein sollte aufheben, wer im Dezember liefern lässt. Muss die Zuordnung zum begünstigten Zeitraum belegt werden, verlangt die Finanzverwaltung bei Anschaffungen Lieferscheine oder Rechnungen mit Liefer- oder Leistungszeitraum, bei Herstellungen eine Zwischenabgrenzung (Rz 3831).
Herstellung über den Jahreswechsel: Teilbeträge 2026 geltend machen
Erstreckt sich eine Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre, kann der Freibetrag schon von den jährlich aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 4 EStG). Für Vorhaben, die erst 2027 fertig werden, ist das der einzige Weg zum erhöhten Satz: Die Erhöhung steht dann nur zu, wenn der Freibetrag für die 2026 aktivierten Teilbeträge auch für 2026 beansprucht wird.
Ein Betrieb lässt ab Oktober 2026 eine Sonderanlage bauen, die im Juni 2027 fertig wird. 2026 werden 150.000 Euro aktiviert, 2027 weitere 100.000 Euro.
| Vorgehen | 2026 | 2027 | Freibetrag gesamt |
|---|---|---|---|
| Freibetrag auf die Teilbeträge 2026 | 30.000 Euro (20 Prozent) | 10.000 Euro (10 Prozent) | 40.000 Euro |
| Freibetrag erst 2027 auf die gesamten Kosten | 0 Euro | 25.000 Euro (10 Prozent) | 25.000 Euro |
Eigene Berechnung nach dem Muster der Gesetzesmaterialien. Die 15.000 Euro Unterschied an Betriebsausgaben entstehen allein durch den Zeitpunkt der Geltendmachung. Voraussetzung ist, dass die Teilbeträge in der Buchhaltung tatsächlich aktiviert werden (Rz 3821). Die vierjährige Behaltefrist beginnt in beiden Fällen erst nach Abschluss der gesamten Herstellung.
Höchstbetrag von 1 Million Euro und abweichendes Wirtschaftsjahr
Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 1 Million Euro im Wirtschaftsjahr. Der Betrag hängt am Betrieb, nicht an der Person: Wer als Einzelunternehmer zwei Betriebe führt, hat ihn zweimal, eine Personengesellschaft dagegen nur einmal für alle Gesellschafter zusammen (Rz 3810). Hat das Wirtschaftsjahr weniger als zwölf Monate, zählt je Monat ein Zwölftel.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr wird der Höchstbetrag zwischen erhöhtem und regulärem Satz aufgeteilt. Läuft es von 1. April 2026 bis 31. März 2027, entfallen neun Zwölftel oder 750.000 Euro auf die Monate bis Dezember mit 20 Prozent und drei Zwölftel oder 250.000 Euro auf Jänner bis März 2027 mit 10 Prozent (Rz 3832).
Für 2025 gab es den erhöhten Satz nur in November und Dezember, mit einem anteiligen Höchstbetrag von 166.667 Euro. Was in diesen beiden Monaten darüber hinaus investiert wurde, darf wahlweise den Monaten davor desselben Wirtschaftsjahres oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden. Das zählt für jede Erklärung 2025, die noch nicht eingereicht ist.
Voraussetzungen: Betrieb, Gewinnermittlung und wirtschaftliches Eigentum
Den Investitionsfreibetrag gibt es nur bei betrieblichen Einkünften, also aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Vermietung und Verpachtung zählt nicht dazu. Wer privat eine Wohnung vermietet, bekommt ihn auch für die neue Einbauküche nicht.
Der Gewinn muss durch Bilanz oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Wer nach § 17 EStG oder nach einer darauf gestützten Verordnung pauschaliert, etwa als pauschalierter Land- und Forstwirt, hat keinen Anspruch (§ 11 Abs. 1 Z 4 EStG).
Anders als der Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag auch Körperschaften offen, also etwa GmbH, FlexCo und Aktiengesellschaft (Rz 3804). Bei 23 Prozent Körperschaftsteuer nach § 22 KStG senkt ein Freibetrag von 20 Prozent die Steuer um 4,6 Prozent der Anschaffungskosten. Bei einer Maschine um 100.000 Euro sind das 4.600 Euro, zusätzlich zur Wirkung der Abschreibung.
Das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb zuzurechnen sein, zumindest als wirtschaftliches Eigentum. Ein Leasingnehmer bekommt den Freibetrag deshalb nur, wenn ihm das geleaste Wirtschaftsgut wirtschaftlich gehört (Rz 3802). Und es muss im Anlageverzeichnis oder in der Anlagekartei mit dem Freibetrag ausgewiesen sein (§ 11 Abs. 6 EStG).
Begünstigte und ausgeschlossene Wirtschaftsgüter
Begünstigt sind neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte dienen. Wird ein Wirtschaftsgut vermietet und überwiegend außerhalb von EU und EWR eingesetzt, gilt es nicht als inländisch.
Ausgeschlossen sind nach § 11 Abs. 3 EStG:
- Wirtschaftsgüter, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag decken, auch wenn sie das nur mit einem Teil ihrer Anschaffungskosten tun,
- Gebäude und Pkw, weil für sie in § 8 EStG eine eigene Form der Abschreibung vorgesehen ist. Ausgenommen sind Pkw mit 0 Gramm CO2-Ausstoß sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- und Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden,
- geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn sie sofort abgeschrieben werden. Wer sie über die Nutzungsdauer verteilt abschreibt, kann den Freibetrag nutzen,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter wie Software und Lizenzen, außer sie gehören zu den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit und Life-Science. Auch dann bleiben jene ausgeschlossen, die zur entgeltlichen Überlassung an andere bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen oder einem beherrschenden Gesellschafter stammen,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die fossile Energieträger fördern, transportieren, speichern oder direkt nutzen.
Photovoltaikmodule auf dem Betriebsgebäude fallen nicht unter den Gebäudeausschluss. Sie sind eigene Wirtschaftsgüter und keine unselbständigen Gebäudeteile (Rz 3817).
Öko-IFB: Wirtschaftsgüter nach der Öko-IFB-Verordnung
Den höheren Satz von 22 Prozent, ab 2027 wieder 15 Prozent, gibt es nur für Wirtschaftsgüter, die in der Öko-IFB-Verordnung abschließend aufgezählt sind:
- Wirtschaftsgüter, für die die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz oder dem Klima- und Energiefondsgesetz gewährt, oder bei denen die Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden,
- Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge, ausdrücklich auch E-Stapler, E-Traktoren und E-Baumaschinen, dazu Ladestationen mit ausschließlich Strom aus erneuerbaren Quellen und Wasserstofftankstellen,
- Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder mit und ohne Elektroantrieb sowie Fahrradanhänger,
- Wirtschaftsgüter, die Güterverkehr von der Straße auf die Schiene verlagern,
- Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control registriert sind, und Anlagen zur Erzeugung von Biomethan,
- stationäre Speicher für Strom aus erneuerbaren Quellen und Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen.
Wird für eine förderfähige Umweltinvestition keine Förderung gewährt, muss jemand bestätigen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden: ein Ziviltechniker, ein einschlägiges Ingenieurbüro oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Bei der KPC selbst ließ sich diese Plausibilisierung nur für Anschaffungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragen. Bis 50.000 Euro Anschaffungskosten darf der Unternehmer sie selbst vornehmen und muss dem Finanzamt auf Verlangen glaubhaft machen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt waren.
Elektroauto: Öko-Satz bis 40.000 Euro Anschaffungskosten
Ein Pkw mit 0 Gramm CO2-Ausstoß ist vom Gebäude- und Pkw-Ausschluss ausgenommen und gehört über die Öko-IFB-Verordnung in die ökologische Gruppe. Wegen der Angemessenheitsgrenze für Pkw wird der Freibetrag aber höchstens von 40.000 Euro Anschaffungskosten bemessen, auch im Leasing beim wirtschaftlichen Eigentümer (Rz 3817). Vorführwagen und Tageszulassungen ohne CO2-Ausstoß sind ausdrücklich begünstigt.
Ein Elektroauto um 55.000 Euro bringt damit 2026 einen Freibetrag von 8.800 Euro, ab 2027 von 6.000 Euro. Pkw mit Verbrennungsmotor, auch Hybride, sind ausgeschlossen. Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es für Pkw überhaupt nicht, auch nicht für elektrische. Ausnahmen gelten dort nur für Fahrschulautos und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Welche weiteren Begünstigungen für E-Autos im Betrieb gelten, steht bei der E-Auto-Förderung.
Fossile Anlagen, Lkw und Traktoren mit Verbrennungsmotor
Welche Anlagen wegen fossiler Energieträger ausgeschlossen sind, zählt die Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung abschließend auf. Darunter fallen Ölkessel und Gasthermen, Öltanks, Gasleitungen, Tank- und Zapfanlagen sowie Lkw und Zugmaschinen, die direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ein Traktor mit Dieselmotor ist damit unabhängig von seiner Abgasstufe ausgeschlossen, ebenso ein fossil betriebener Bagger, Hubstapler oder Mähdrescher (Rz 3818). Die elektrische Variante desselben Geräts bekommt dagegen den Öko-Satz.
Abgrenzung zum Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag besteht aus dem Grundfreibetrag von bis zu 4.950 Euro, der ohne Investition zusteht, und dem investitionsbedingten Teil darüber. Nur dieser zweite Teil konkurriert mit dem Investitionsfreibetrag.
| Merkmal | Investitionsfreibetrag | investitionsbedingter Gewinnfreibetrag |
|---|---|---|
| Wer | Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften | nur natürliche Personen, also Einzelunternehmer und Mitunternehmer |
| Berechnet von | den Anschaffungskosten | dem Gewinn über 33.000 Euro |
| Satz | 20 oder 22 Prozent bis 2026, danach 10 oder 15 Prozent | 13 Prozent bis 178.000 Euro Gewinn, darüber 7 und 4,5 Prozent |
| Obergrenze | 1 Million Euro Anschaffungskosten | 46.400 Euro Freibetrag insgesamt |
| Gebäude | nein | ja |
| Pkw | nur ohne CO2-Ausstoß, bis 40.000 Euro | nein |
| Wertpapiere | nein | in Wirtschaftsjahren mit Beginn 2027 bis 2029 nicht |
| gebrauchte Wirtschaftsgüter | nein | nein |
| Behaltefrist | vier Jahre | vier Jahre |
| bei Pauschalierung | nein | nein, nur der Grundfreibetrag |
Zusammengestellt aus § 10 und § 11 EStG sowie Rz 3805 der Einkommensteuerrichtlinien.
Zwei Regeln verbinden die beiden Freibeträge:
- Jedes Wirtschaftsgut trägt nur einen. Deckt es auch nur mit einem Teil seiner Kosten den Gewinnfreibetrag, ist es für den Investitionsfreibetrag verloren.
- Der Investitionsfreibetrag kommt zuerst. Er ist eine Betriebsausgabe und senkt den Gewinn, von dem der Gewinnfreibetrag nach § 10 Abs. 1 Z 1 EStG berechnet wird. So rechnet auch die Wirtschaftskammer in ihren Beispielen.
Rechenbeispiel: zwei Wirtschaftsgüter, vier Zuordnungen
Ein Einzelunternehmer erzielt 2026 einen Gewinn von 110.000 Euro vor Freibeträgen. Im Dezember werden eine neue Formatkreissäge um 40.000 Euro und eine Absauganlage um 12.000 Euro geliefert, beide mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer. Ohne Investitionsfreibetrag stünde ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von 13 Prozent auf 77.000 Euro zu, also 10.010 Euro, sofern Investitionen ihn decken.
| Zuordnung | Investitionsfreibetrag | Gewinnfreibetrag gesamt | Bemessungsgrundlage | Einkommensteuer |
|---|---|---|---|---|
| nur Gewinnfreibetrag, gedeckt durch die Säge | 0 Euro | 14.960 Euro | 95.040 Euro | 31.437,20 Euro |
| nur Investitionsfreibetrag, für beide | 10.400 Euro | 4.950 Euro | 94.650 Euro | 31.250,00 Euro |
| Säge deckt den Gewinnfreibetrag, Absauganlage mit Investitionsfreibetrag | 2.400 Euro | 14.648 Euro | 92.952 Euro | 30.434,96 Euro |
| Absauganlage deckt den Gewinnfreibetrag, Säge mit Investitionsfreibetrag | 8.000 Euro | 13.920 Euro | 88.080 Euro | 28.096,40 Euro |
Eigene Berechnung mit dem Tarif 2026 nach § 33 EStG, ohne andere Einkünfte und ohne Absetzbeträge, die in allen vier Fällen gleich wären.
Die letzte Zuordnung spart gegenüber dem reinen Gewinnfreibetrag 3.340,80 Euro Einkommensteuer, gegenüber dem reinen Investitionsfreibetrag 3.153,60 Euro. Der Grund: Die Absauganlage reicht mit 12.000 Euro gerade aus, um die 8.970 Euro investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu decken, die nach Abzug des Investitionsfreibetrags übrig bleiben. Die teure Säge bringt dafür den vollen Investitionsfreibetrag. Umgekehrt verschenkt die Säge als Deckung rund 30.000 Euro Anschaffungskosten, die für den Gewinnfreibetrag nicht gebraucht werden und für den Investitionsfreibetrag gesperrt sind.
Beide Freibeträge senken auch die Einkünfte laut Bescheid, von denen die SVS ihre Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ableitet. Unter der Höchstbeitragsgrundlage sinken damit zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge.
2026 gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, etwa Wohnbauanleihen, dürfen in Wirtschaftsjahren mit Beginn vor 2027 den Gewinnfreibetrag decken. Kauft der Unternehmer Anleihen um 8.658 Euro und nimmt für beide Maschinen den Investitionsfreibetrag, sinkt die Bemessungsgrundlage auf 85.992 Euro und die Einkommensteuer auf 27.094,16 Euro. Das Geld ist dabei nicht ausgegeben, aber vier Jahre gebunden. Für Wirtschaftsjahre mit Beginn 2027 bis 2029 fällt diese Deckung weg. Was das bei unterschiedlichen Gewinnen kostet, rechnet https://finanzguide.at/business/gewinnfreibetrag/ durch.
Mit dem Satz von 10 Prozent ab 2027 bleibt die Aufteilung die beste Lösung, ihr Vorsprung schrumpft aber. Bei sonst gleichen Zahlen und unverändertem Tarif bringt die Säge nur noch 4.000 Euro Investitionsfreibetrag, und die Ersparnis gegenüber dem reinen Gewinnfreibetrag sinkt auf 1.670,40 Euro.
Schwelle, ab der der Investitionsfreibetrag mehr bringt
Für ein einzelnes Wirtschaftsgut lässt sich die Grenze direkt bestimmen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt höchstens 13 Prozent des Gewinns zwischen 33.000 und 178.000 Euro, egal wie teuer das Wirtschaftsgut ist. Der Investitionsfreibetrag wächst dagegen mit den Anschaffungskosten. 2026 überholt er den Gewinnfreibetrag, sobald die Anschaffungskosten das 0,65-Fache des Gewinns über 33.000 Euro übersteigen. Ab 2027 ist das erst beim 1,3-Fachen der Fall.
| Gewinn | investitionsbedingter Gewinnfreibetrag höchstens | Investitionsfreibetrag ist höher ab Anschaffungskosten von (2026) | ab 2027 |
|---|---|---|---|
| 60.000 Euro | 3.510 Euro | 17.550 Euro | 35.100 Euro |
| 110.000 Euro | 10.010 Euro | 50.050 Euro | 100.100 Euro |
| 178.000 Euro | 18.850 Euro | 94.250 Euro | 188.500 Euro |
Eigene Berechnung aus den Sätzen der § 10 und § 11 EStG.
Bei mehreren Anschaffungen gilt die Logik aus dem Rechenbeispiel: das günstigste Wirtschaftsgut, das den Gewinnfreibetrag noch deckt, für den Gewinnfreibetrag, alle anderen für den Investitionsfreibetrag.
Behaltefrist und Nachversteuerung
Scheidet ein Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, etwa durch Verkauf oder Entnahme, wird der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens dem Gewinn wieder hinzugerechnet (§ 11 Abs. 5 EStG). Dasselbe gilt, wenn es ins Ausland gebracht wird. Ausgenommen ist nur die entgeltliche Überlassung in einen anderen Staat der EU oder des EWR.
Die Frist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt am Tag nach der Anschaffung und endet vier Kalenderjahre danach (Rz 3827). Für eine am 18. Dezember 2026 gelieferte Maschine beginnt sie am 19. Dezember 2026 und endet am 19. Dezember 2030.
Keine Nachversteuerung gibt es in diesen Fällen:
- Das Wirtschaftsgut scheidet durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff aus.
- Es wird im Betrieb nur anders verwendet.
- Die Nutzungsdauer sinkt nachträglich unter vier Jahre, etwa durch Mehrschichtbetrieb, und war ursprünglich nicht willkürlich festgelegt.
Wird der ganze Betrieb vor Ablauf der Frist übertragen, verkauft oder verschenkt, geht die Behaltefrist auf den Nachfolger über. Er muss nachversteuern, wenn bei ihm das Wirtschaftsgut vorzeitig ausscheidet. Bei einer Betriebsaufgabe wird der Freibetrag im Aufgabegewinn nachversteuert.
Investitionsfreibetrag in Steuererklärung und Anlageverzeichnis
Der Freibetrag ist ein Wahlrecht und wird außerhalb der Bilanz in der Steuererklärung geltend gemacht. In der Bilanz selbst erscheint er nicht. Pflicht ist der Ausweis im Anlageverzeichnis, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern in der Anlagekartei, und zwar bei jedem Wirtschaftsgut, für das er beansprucht wird. Berichtigen lässt sich das Verzeichnis bis zur Rechtskraft des Bescheids (Rz 3829).
In der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung 2025 sind vier Kennzahlen vorgesehen, dazu eine für die Nachversteuerung (Ausfüllhilfe E 2 des BMF):
| Kennzahl | Inhalt |
|---|---|
| 9276 | Investitionsfreibetrag 10 Prozent |
| 9277 | Investitionsfreibetrag 15 Prozent, ökologisch |
| 9344 | befristet erhöhter Investitionsfreibetrag 20 Prozent |
| 9345 | befristet erhöhter Investitionsfreibetrag 22 Prozent, ökologisch |
| 9337 | nachzuversteuernder Investitionsfreibetrag |
Der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag werden getrennt davon eingetragen. Wie hoch die Einkommensteuer am Ende ausfällt, zeigt der Tarif bei der Einkommensteuer.
Quellen
Alle Abrufe am 23.10.2026.
- Einkommensteuergesetz im RIS: § 10 Gewinnfreibetrag, § 11 Investitionsfreibetrag, § 33 Tarif, § 124b Z 480 befristete Erhöhung und Z 496 Wertpapiere
- BGBl. I Nr. 79/2025, Erhöhung des Investitionsfreibetrags, ausgegeben am 3. November 2025
- Bericht des Finanzausschusses, 11703 der Beilagen zum Bundesrat, mit Beispielen zur Abgrenzung
- Öko-IFB-Verordnung, BGBl. II Nr. 155/2023
- Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2023
- § 22 Körperschaftsteuergesetz und § 25 GSVG
- Einkommensteuerrichtlinien 2000 in der Fassung vom 21.04.2026: Rz 3801 bis 3810, Rz 3811 bis 3818, Rz 3819 bis 3829, Rz 3830 bis 3833
- BMF: Ausfüllhilfe E 2 zur Einkommensteuererklärung 2025, Version vom 14.11.2025, Anmerkungen 57 bis 61
- Wirtschaftskammer Österreich: Investitionsfreibetrag für Unternehmen, Stand 01.01.2026
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?
20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für ökologische Wirtschaftsgüter 22 Prozent. Die Erhöhung gilt für Kosten, die von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 anfallen. Begünstigt sind höchstens 1 Million Euro Anschaffungskosten im Wirtschaftsjahr, der Freibetrag beträgt also maximal 200.000 beziehungsweise 220.000 Euro.
Gilt der erhöhte Investitionsfreibetrag auch 2027?
Nach dem Stand vom 23. Oktober 2026 nicht. Für Anschaffungen ab 1. Jänner 2027 gelten wieder 10 Prozent und für ökologische Wirtschaftsgüter 15 Prozent. Eine Verlängerung ist nicht beschlossen.
Kann ich Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag gleichzeitig nutzen?
Ja, aber nicht für dasselbe Wirtschaftsgut. Ein Wirtschaftsgut, das auch nur mit einem Teil seiner Kosten den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag deckt, ist vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Der Grundfreibetrag von bis zu 4.950 Euro steht unabhängig davon zu.
Gibt es den Investitionsfreibetrag für ein Elektroauto?
Ja. Pkw mit 0 Gramm CO2-Ausstoß sind begünstigt und fallen unter den ökologischen Satz, bis Ende 2026 also 22 Prozent. Bemessen wird aber höchstens von 40.000 Euro Anschaffungskosten, der Freibetrag beträgt daher maximal 8.800 Euro. Pkw mit Verbrennungsmotor sind ausgeschlossen.
Steht der Investitionsfreibetrag auch einer GmbH zu?
Ja. Anders als der Gewinnfreibetrag ist er nicht auf natürliche Personen beschränkt. Bei 23 Prozent Körperschaftsteuer spart eine GmbH mit einem Freibetrag von 20 Prozent 4,6 Prozent der Anschaffungskosten an Steuer.
Zählt die Bestellung, die Zahlung oder die Lieferung?
Die Lieferung. Maßgeblich ist, wann der Betrieb die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern in der Regel mit der Übergabe. Wann bezahlt oder in Betrieb genommen wird, spielt keine Rolle.
Was passiert, wenn ich das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren verkaufe?
Dann wird der Investitionsfreibetrag im Jahr des Verkaufs nachversteuert, also dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dasselbe gilt für eine Entnahme oder die Verbringung ins Ausland, außer bei entgeltlicher Überlassung in die EU oder den EWR. Bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff entfällt die Nachversteuerung.
Stand: